Eine 12-monatige Neuheitsschonfrist steht zur Verfügung, wenn die Erfindung vom Anmelder oder seinem Vertreter in irgendeiner Form der Kommunikation innerhalb eines Jahres nach dem Anmelde- oder Prioritätsdatum offenbart oder auf einer nationalen/internationalen Ausstellung ausgestellt wird. Entsprechende Nachweise sind bei der Antragstellung vorzulegen.
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- Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmusteranmeldungen in Argentinien
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- Argentinische Erfindungspatentanmeldung und Anweisungen zur Jahresgebühr
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- Wie lange ist die PCT-Frist für Gebrauchsmusteranmeldungen in Argentinien?