- Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum
- Route des Haager Abkommens: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum
- Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum
- Route des Haager Abkommens: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum
20 Jahre
10 Jahre
NEIN
Ja. Nach der sachlichen Prüfung der Erfindungspatentanmeldung kann der Patentanmelder einen Antrag stellen und die vorgeschriebene Umwandlungsantragsgebühr zahlen, um die Patentart von Erfindung in Gebrauchsmuster umzuwandeln. Erfüllt das Erfindungspatent die Voraussetzungen für die Erteilung eines Patents nicht, kann innerhalb von drei Monaten nach Ausstellung des Ablehnungsbescheids des Erfindungspatents ein Umwandlungsantrag gestellt werden.
- Autorisierungsgebühr: Der Patentanmelder sollte die Autorisierungsgebühr innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Patentautorisierungsentscheidung zahlen
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr für das erste Jahr wird gleichzeitig mit der Zulassungsgebühr entrichtet. Nachfolgende Jahresgebühren sind innerhalb von 6 Monaten vor Fälligkeit zu entrichten, überfällige Jahresgebühren können innerhalb einer 6-monatigen Nachfrist bezahlt werden, gleichzeitig wird eine Verzugsgebühr von 10 % fällig
Ja. Bitte konsultieren Sie IPVN für die Standards und Gebühren für die Wiederherstellung der Priorität.
5-6 Jahre
Ja. In einer Designanmeldung können mehrere Designs enthalten sein.
IPVN führt formelle und sachliche Prüfungen von Gebrauchsmusterpatenten durch. IPVN hat keine Beschränkungen in Bezug auf die Bereiche der Patentanmeldung von Gebrauchsmustern.Gebrauchsmuster können in allen Bereichen angemeldet werden, die von Erfindungen abgedeckt werden, aber alle Gebrauchsmuster werden einer sachlichen Prüfung unterzogen. Ein Patentanmelder/jedermann muss spätestens 36 Monate nach dem Anmeldetag einen materiellen Antrag stellen.