Die Neuheitsschonfrist für eine indische Geschmacksmusteranmeldung beträgt 6 Monate ab dem Tag der Offenlegung, sofern der Aussteller das Patentamt vorab in der vorgeschriebenen Form benachrichtigt hat. Gemäß den Bestimmungen des indischen Patentgesetzes ist die Art der Offenlegung:
- Präsentation von Entwürfen auf Industrie- oder anderen Messen
- Veröffentlichung des Designs während oder nach der Ausstellung
- Zurschaustellung oder Veröffentlichung von Designs oder Designbeschreibungen durch Dritte während oder nach der Messe ohne Zustimmung des Designinhabers
Ja
Einreichungssprache: Englisch Notwendige Dokumente:
- Bilder des Designs (sechsseitige Ansichten), von denen jede Seite eine Aussage über die Neuheit und gegebenenfalls einen Verzicht auf ausschließliche Rechte an der mechanischen Funktion des Designs und an den darin verwendeten Marken, Werken, Buchstaben und Zahlen enthalten sollte das Design Statement, ordnungsgemäß unterzeichnet und datiert.
- Eine kurze Beschreibung
Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):
- Vollmacht
- Deklaration kleiner Entitäten
- Erfinder Aussage
- Prioritätsbeleg/DAS
- Englische Übersetzung der Prioritätsbescheinigung
- Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
- IDS-Formular/IDS-Dokument/Familienpatent-Informationsformular
- Aussage des Übersetzers
Das IPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Geschmacksmusteranmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen.
7 Monate
20 Jahre
Ja
NEIN
3-8 Jahre
Indische Erfindungspatente müssen einer formellen Prüfung und einer Sachprüfung unterzogen werden, und der Anmelder/jede Person sollte innerhalb von 48 Monaten ab dem Anmeldedatum einen Antrag auf Sachprüfung stellen.
Die Neuheitsschonfrist für eine indische Geschmacksmusteranmeldung beträgt 6 Monate ab dem Tag der Offenlegung, sofern der Aussteller das Patentamt vorab in der vorgeschriebenen Form benachrichtigt hat. Gemäß den Bestimmungen des indischen Patentgesetzes ist die Art der Offenlegung:
- Präsentation von Entwürfen auf Industrie- oder anderen Messen
- Veröffentlichung des Designs während oder nach der Ausstellung
- Zurschaustellung oder Veröffentlichung von Designs oder Designbeschreibungen durch Dritte während oder nach der Messe ohne Zustimmung des Designinhabers