Weist der Anmelder nach, dass er nicht in der Lage ist, die volle Anmeldegebühr für eine Erfindung, ein Gebrauchsmuster, eine Marke oder ein Geschmacksmuster zu entrichten, kann das PPO auf Antrag einen Teil der Gebühr erlassen. Die restlichen Gebühren dürfen nicht weniger als 20 % der geschuldeten Gebühren betragen.
Wenn ein Antragsteller einen Erlass der Antragsgebühr beantragt, wird empfohlen, den Antrag auf Gebührenerlass gleichzeitig mit der Antragstellung einzureichen. Nach Eingang eines Antrags auf Gebührenbefreiung schickt das PPO dem Antragsteller per Post ein Formular zur Erklärung seiner finanziellen Verhältnisse, das der Antragsteller ausfüllen und zusammen mit einer Dokumentation zurücksenden sollte, aus der hervorgeht, dass er sich die Zahlung der vollen Antragsgebühr nicht leisten kann. Aus der Vermögenslageerklärung muss zudem hervorgehen, dass die bereitgestellten Daten aktuell sind und der tatsächlichen Lage am Tag der Abgabe der Erklärung entsprechen. Dadurch wird die Bearbeitung der Befreiungsanträge beschleunigt.
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