In Indien, wenn:
- die Einzelheiten des Patents ohne Zustimmung des Erfinders oder einer an den Einzelheiten berechtigten Person offengelegt werden
- Offengelegt in Mitteilungen an die Regierung in Bezug auf frühere Untersuchungen der Erfindung oder ihrer Vorzüge
- Veröffentlichung auf Industrie- oder anderen Ausstellungen, die von der indischen Zentralregierung genehmigt wurden
- die Erfindung in einer solchen Ausstellung ohne Zustimmung des Erfinders oder seines Inhabers zu beschreiben oder zu verwenden
- eine Beschreibung der Erfindung in einer für die Gesellschaft bestimmten oder von ihr benutzten Presse
- der Antragsteller, der Nachfolger des Antragstellers oder eine natürliche Person mit Zustimmung der oben genannten Parteien, die bei der Durchführung der Angemessenheitsprüfung in der Öffentlichkeit bekannt gegeben werden
Das Patent genießt eine Neuheitsschonfrist innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
Das IPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Geschmacksmusteranmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen.
Die Neuheitsschonfrist für eine indische Geschmacksmusteranmeldung beträgt 6 Monate ab dem Tag der Offenlegung, sofern der Aussteller das Patentamt vorab in der vorgeschriebenen Form benachrichtigt hat. Gemäß den Bestimmungen des indischen Patentgesetzes ist die Art der Offenlegung:
- Präsentation von Entwürfen auf Industrie- oder anderen Messen
- Veröffentlichung des Designs während oder nach der Ausstellung
- Zurschaustellung oder Veröffentlichung von Designs oder Designbeschreibungen durch Dritte während oder nach der Messe ohne Zustimmung des DesigninhabersIndische Erfindungspatente müssen einer formellen Prüfung und einer Sachprüfung unterzogen werden, und der Anmelder/jede Person sollte innerhalb von 48 Monaten ab dem Anmeldedatum einen Antrag auf Sachprüfung stellen.
Ja
NEIN
3-8 Jahre
7 Monate
In Indien, wenn:
- die Einzelheiten des Patents ohne Zustimmung des Erfinders oder einer an den Einzelheiten berechtigten Person offengelegt werden
- Offengelegt in Mitteilungen an die Regierung in Bezug auf frühere Untersuchungen der Erfindung oder ihrer Vorzüge
- Veröffentlichung auf Industrie- oder anderen Ausstellungen, die von der indischen Zentralregierung genehmigt wurden
- die Erfindung in einer solchen Ausstellung ohne Zustimmung des Erfinders oder seines Inhabers zu beschreiben oder zu verwenden
- eine Beschreibung der Erfindung in einer für die Gesellschaft bestimmten oder von ihr benutzten Presse
- der Antragsteller, der Nachfolger des Antragstellers oder eine natürliche Person mit Zustimmung der oben genannten Parteien, die bei der Durchführung der Angemessenheitsprüfung in der Öffentlichkeit bekannt gegeben werdenDas Patent genießt eine Neuheitsschonfrist innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag.
NEIN