Eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten vor dem Anmeldetag/Prioritätstag kann gewährt werden, wenn die Erfindung aufgrund offensichtlichen Missbrauchs durch den Anmelder oder seine ehemaligen Rechteinhaber offenbart oder wenn die Erfindung bei einer amtlichen Stelle ausgestellt oder amtlich anerkannt wird Ausstellung.
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