Das IPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Geschmacksmusteranmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen.
3-8 Jahre
Ja
NEIN
In Indien, wenn:
- die Einzelheiten des Patents ohne Zustimmung des Erfinders oder einer an den Einzelheiten berechtigten Person offengelegt werden
- Offengelegt in Mitteilungen an die Regierung in Bezug auf frühere Untersuchungen der Erfindung oder ihrer Vorzüge
- Veröffentlichung auf Industrie- oder anderen Ausstellungen, die von der indischen Zentralregierung genehmigt wurden
- die Erfindung in einer solchen Ausstellung ohne Zustimmung des Erfinders oder seines Inhabers zu beschreiben oder zu verwenden
- eine Beschreibung der Erfindung in einer für die Gesellschaft bestimmten oder von ihr benutzten Presse
- der Antragsteller, der Nachfolger des Antragstellers oder eine natürliche Person mit Zustimmung der oben genannten Parteien, die bei der Durchführung der Angemessenheitsprüfung in der Öffentlichkeit bekannt gegeben werdenDas Patent genießt eine Neuheitsschonfrist innerhalb von 12 Monaten ab dem Anmeldetag oder dem Prioritätstag.
15 Jahre
Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
Das IPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Geschmacksmusteranmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen.
NEIN
Ja
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.