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Einführung in das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Erfindungspatent
Nach Erteilung eines europäischen Patents kann jeder innerhalb von 9 Monaten nach Erteilung des europäischen Patents einen Einspruch gegen das Patent einreichen.
Dieses Verfahren ermöglicht es Dritten, Patentnichtigkeits- oder -nichtigkeitsverfahren zu vermeiden. Das Einspruchsverfahren gegen ein europäisches Patent kann zur Zurückweisung des Patents und zu einer Einengung des Umfangs des Anspruchsschutzes führen. Die Einspruchsentscheidung ist in allen Ländern gültig, in denen das europäische Patent gültig ist.
Einspruchsantragsteller:
- irgendjemand. und kann anonym oder unter dem Namen eines Strohmanns eingereicht werden.
Gründe für den Widerspruchsantrag:
- Gemäß Artikel 100 des Europäischen Patentübereinkommens kann Einspruch aus folgenden Gründen eingelegt werden:
- Der Gegenstand des europäischen Patents ist nicht patentierbar (von der Patentierbarkeit ausgeschlossen oder weil es ihm an Neuheit oder erfinderischer Tätigkeit mangelt);
- Das europäische Patent offenbart die Erfindung nicht so klar und vollständig, dass ein Fachmann sie in die Praxis umsetzen kann;
- Der Gegenstand eines europäischen Patents geht über den Inhalt der eingereichten Anmeldung hinaus.
Widerspruchsverfahren:
- Nach Eingang des Einspruchsantrags des Einspruchsantragstellers leitet das EPA die Einspruchsmitteilung an den Patentinhaber weiter, der vier Monate Zeit hat, eine Antwort auf den Einspruch einzureichen. Der Patentinhaber kann einen Antrag auf Fristverlängerung stellen.
- Liegen für dasselbe Patent mehrere Einspruchsanträge vor, fasst das EPA alle Einsprüche zusammen. Kombinieren Sie beispielsweise die von verschiedenen Einspruchswerbern zitierten Vergleichsdokumente. In diesem Stadium kann der Patentinhaber einen Hauptantrag und einen oder mehrere Hilfsanträge einreichen.
- Auch wenn der Patentinhaber keine Antwort einreicht, wird das EPA den Fall wie geplant prüfen. Wenn der Einspruchsantragsteller oder Patentinhaber eine mündliche Verhandlung beantragt, legt die Einspruchsabteilung des EPA einen Termin für die Anhörung fest.
- Während der Anhörung kann der Einspruchsantragsteller den Rechteinhaber zu bestimmten Themen befragen. Alle Anfragen des Patentinhabers werden in der Reihenfolge des Patentinhabers bearbeitet. In der Anhörung wird nur Anspruch 1 jedes Antrags geprüft. Wenn beispielsweise Anspruch 1 des Hauptantrags nicht neu ist, prüft die Einspruchsabteilung des EPA Anspruch 1 des ersten Hilfsantrags. Es ist nicht möglich, in der mündlichen Verhandlung neue Anträge zu stellen. Der Einspruchsantragsteller muss auf jede Anfrage antworten.
- Wenn ein beanspruchter Anspruch 1 als patentierbar, neu und erfinderisch erachtet wird und nicht über den in der ursprünglichen Patentanmeldung angegebenen Umfang hinausgeht, bleibt der Patentanspruch bestehen.
- Gilt keiner der Ansprüche als patentfähig, neu und erfinderisch, wird das Patent widerrufen.
- Nach der Anhörung darf der Einspruchswerber keine weiteren Stellungnahmen oder Einspruchsanträge einreichen. Daher haben sowohl der Einspruchskläger als auch der Patentinhaber unmittelbar in der mündlichen Verhandlung Zugang zur Entscheidung. Anschließend erlässt die Einspruchsabteilung des EPA dem Patentinhaber und Einspruchsantragsteller eine schriftliche Entscheidung.
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