Reform des Designrechts beim EUIPO

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Am 8. Dezember 2024 ist das überarbeitete EU-Designgesetz offiziell in Kraft getreten. Das überarbeitete europäische Designgesetz verfügt über einen moderneren Mechanismus. Die Novelle betrifft im Wesentlichen folgende Aspekte:

Terminologieänderungen

  • Der Begriff „Gemeinschaftsgeschmacksmuster“ wird durch „Unionsgeschmacksmuster“ ersetzt.
  • Der Begriff „Designpatent“ wird durch „Design“ ersetzt

Erweiterung der Definition eingetragener Designs

  • Die Definition eines Designs wurde um „Bewegung, Übergang oder jede andere Art von Animation“ erweitert, was darauf hinweist, dass Produktmerkmale ebenfalls geschützt werden können

Erweiterungen der Produktdefinitionen

  • Produktdefinitionen werden erweitert. Ein Design muss nicht in einem physischen Objekt verkörpert sein oder eine physische Form annehmen. Darüber hinaus wurde der Beispielkatalog um Objektsätze, räumliche Anordnungen von Objekten zur Innen- und Außengestaltung sowie grafische Benutzeroberflächen erweitert. Beispielsweise Ladengestaltung etc.

Ausweitung des verbotenen Verhaltens

  • Verbot der Erstellung und Verwendung von CAD-Dateien für den 3D-Druck von Produkten mit geschützten Designs
  • Zusätzlich zu den bereits bestehenden Verstößen stellt es nun auch einen Verstoß dar, Medien oder Software, die das Design aufzeichnen, zum Zweck der Herstellung eines Produkts zu erstellen, herunterzuladen, zu kopieren, weiterzugeben oder zu verteilen, das das Design enthält oder auf das das Design angewendet wird.

Neue Einschränkungen

  • „Handlungen mit dem Ziel, ein Produkt als Inhaber des Designrechts zu identifizieren oder darauf zu verweisen“ und „Handlungen mit dem Ziel, zu kommentieren, zu kritisieren oder nachzuahmen“ stellen keine Verletzung mehr dar

Neues Logo

  • Geschützte Designs können mit dem Symbol „D“ im Kreis gekennzeichnet werden
  • Neues Label erleichtert Vermarktung eingetragener Designs und erhöht Sichtbarkeit des Designschutzes

Gebührenanpassung

  • Die Jahresgebühren für Geschmacksmuster wurden erhöht. Die erste Jahresgebühr beträgt 150 Euro (5. bis 10. Jahr), die zweite 250 Euro (11. bis 15. Jahr), die dritte 400 Euro (16. bis 20. Jahr) und die vierte 700 Euro (21. bis 25. Jahr).
  • Als Referenzdatum zur Berechnung der Verlängerungsgebühr verwendet das EUIPO das Eingangsdatum der Jahresgebührenverlängerung. Wenn Sie den Jahresbeitrag daher vor dem 1. Mai 2025 bezahlen, können Sie die Zahlung des neuen Jahresbeitrags nach der Preiserhöhung vermeiden.

Wirksamkeit

  • Das EU-Designrecht wird am 1. Mai 2025 teilweise und am 1. Juli 2026 vollständig umgesetzt. Das Designgesetz wird bis zum 9. Dezember 2027 in nationales Recht umgesetzt
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