- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller sollte die offizielle Zulassungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die erste Jahresgebühr (d. h. die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr) innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung entrichten.
- Jahresgebühr: Der Antragsteller hat die Jahresgebühr für die nächste Stufe im sechsten bzw. achten Jahr zu entrichten, überfällige Jahresgebühr kann innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten entrichtet werden, gleichzeitig 30 % der Jahresgebühr des laufenden Jahres werden als Säumniszuschlag verrechnet.
- Ob eine polnische Industriedesign-Anmeldung ein kombiniertes Erscheinungsbild beantragen kann
- Ist eine polnische Geschmacksmusteranmeldung umwandelbar?
- Wie lange ist die Frist für die Einreichung einer Industriemusteranmeldung in Polen?
- Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmusteranmeldungen in Polen
- Wie lange ist die Schutzdauer der polnischen Gebrauchsmusteranmeldung?
- Wie lange ist die PCT-Frist für polnische Gebrauchsmusteranmeldungen?
- Anweisungen zur Autorisierung der polnischen Erfindungspatentanmeldung und Jahresgebühr
- Merkmale des polnischen Erfindungspatentanmeldungsverfahrens
- Ist eine Gebrauchsmusteranmeldung in Polen für DAS zugelassen?
- Anleitung zur Autorisierung von Geschmacksmustern und Jahresgebühren in Polen