- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller sollte die offizielle Zulassungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die erste Jahresgebühr (d. h. die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr) innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung entrichten.
- Jahresgebühr: Der Antragsteller hat die Jahresgebühr für die nächste Stufe im sechsten bzw. achten Jahr zu entrichten, überfällige Jahresgebühr kann innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten entrichtet werden, gleichzeitig 30 % der Jahresgebühr des laufenden Jahres werden als Säumniszuschlag verrechnet.
Ja
Bei Offenlegung durch den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger beträgt die Neuheitsschonfrist 12 Monate nach erstmaliger Offenlegung.
Das PPO führt nur eine formale Prüfung des Geschmacksmusters durch und prüft nicht die Neuheit und Einzigartigkeit.
4-5 Jahre
2-4 Jahre
Die Wiedereinsetzung in den Vorrang wird aus Gründen der „Sorgfalt“ akzeptiert.
Ja
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller sollte die offizielle Zulassungsgebühr, die Bekanntmachungsgebühr und die erste Jahresgebühr (d. h. die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr) innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung entrichten.
- Jahresgebühr: Der Antragsteller hat die Jahresgebühr für die nächste Stufe im sechsten bzw. achten Jahr zu entrichten, überfällige Jahresgebühr kann innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten entrichtet werden, gleichzeitig 30 % der Jahresgebühr des laufenden Jahres werden als Säumniszuschlag verrechnet.
Das PPO führt nur eine formelle Prüfung von Gebrauchsmusteranmeldungen durch, prüft nur Neuheit und gewerbliche Anwendbarkeit und prüft nicht die erfinderische Tätigkeit.
Ja. Ein Erfindungsanmelder kann während des Prüfungsverfahrens der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Ablehnung der Patenterteilung vorschlagen, die Art der Erfindung von einer Erfindung in ein Gebrauchsmuster zu ändern. Die Gebrauchsmusteranmeldung gilt ab dem Datum der Erfindungsanmeldung als eingereicht. Eine aus einer Erfindung umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung muss die Anforderungen an Gebrauchsmusterdokumente vollständig erfüllen.