DIP führt eine sachliche Prüfung von Geschmacksmusteranmeldungen durch und prüft nur, ob die Voraussetzungen der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit erfüllt sind.
Das DIP führt eine formelle Prüfung und eine sachliche Prüfung der Erfindungspatentanmeldung durch. Die formelle Prüfung dauert in der Regel 1-1,5 Jahre. Nach Abschluss der Vorprüfung wird die Patentanmeldung veröffentlicht und tritt in eine 90-tägige Einspruchsfrist ein. Der Antragsteller kann nur innerhalb von 5 Jahren nach Veröffentlichung des Antrags einen Sachprüfungsantrag stellen, und die Prüfungsergebnisse anderer Länder wie Japan, den Vereinigten Staaten, dem Vereinigten Königreich und Europa müssen dem DIP zur Verfügung gestellt werden.
DIP führt eine sachliche Prüfung von Geschmacksmusteranmeldungen durch und prüft nur, ob die Voraussetzungen der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit erfüllt sind.
Ja. Ein Patentanmelder kann die Patentart von einem kleinen Patent (Gebrauchsmuster) in eine Erfindung umwandeln, bevor die Patentanmeldung erteilt wird. Die umgewandelte Patentanmeldung hat das Anmeldedatum der ursprünglichen Patentanmeldung.
DIP führt nur eine formale Prüfung für Gebrauchsmuster durch, und die Dokumente können genehmigt werden, wenn sie die formalen Prüfungsstandards erfüllen. Ist eine gerichtliche Auseinandersetzung oder Bewertung der Beständigkeit von Gebrauchsmusteransprüchen erforderlich, kann der Anmelder innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Zulassung einen Antrag auf Sachprüfung stellen.
NEIN
Ja. Patentanmelder können den Patenttyp von Erfindung auf Kleinpatent (Gebrauchsmuster) ändern, bevor die Patentanmeldung erteilt wird. Die umgewandelte Patentanmeldung hat das Anmeldedatum der ursprünglichen Patentanmeldung.
Wenn innerhalb von 12 Monaten vor dem Anmeldetag/Prioritätstag das Wesentliche oder Einzelheiten der Erfindung böswillig offenbart oder vom Erfinder auf einer internationalen oder offiziellen Ausstellung ausgestellt werden, verliert die Erfindung nicht ihre Neuheit.
- Autorisierungsgebühr: Keine
- Jahresgebühr: Die erste Jahresgebühr ist vom Antragsteller zu Beginn des 5. Jahres ab Antragsdatum zu entrichten, bei Zulassung zu Beginn des 5. Jahres innerhalb von 60 Tagen ab Zulassungsdatum. Wenn die Jahresgebühr überfällig ist, kann sie innerhalb von 120 Tagen nach Fälligkeit bezahlt werden. Der Jahresbeitrag kann für mehrere Jahre auf einmal gezahlt werden.
Wiedereinsetzung des Vorrangs aus Gründen der „Sorgfalt“ akzeptiert.
8 Monate