In Ungarn sehen die folgenden Offenlegungen eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten vor:
- Offenlegungen aufgrund von Missbrauch in Bezug auf den Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger;
- Die Offenlegung erfolgte durch den Antragsteller, seinen Vorgänger oder einen Dritten (wenn die Informationen vom Antragsteller oder seinem Vorgänger bereitgestellt wurden).
Darüber hinaus wird die Offenlegung außer Acht gelassen, wenn das Design einem Dritten unter Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird.
- Ob die ungarische Erfindungspatentanmeldung DAS sein kann
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