Malaysia hat das Markengesetz 1976 erlassen und die letzte überarbeitete Fassung des Markengesetzes trat im Juli 2019 in Kraft. Das malaysische Markenrecht basiert weitgehend auf dem britischen Markenrecht. Jeder Markeninhaber, der die Marke im malaysischen Geschäft verwendet hat oder verwenden möchte, kann in Malaysia eine Markenregistrierung beantragen. Liegt keine tatsächliche Nutzung der vorgeschlagenen Marke vor oder besteht keine Absicht, die eingetragene Marke zu nutzen, kann der Antragsteller nachweisen, dass er die Marke auf ein zu gründendes Unternehmen übertragen hat und die geplante Marke tatsächlich nutzen wird, oder den Antrag auf Eintragung stellen gleichzeitig. Ein registrierter Benutzer kann einen Markenregistrierungsantrag einreichen, es sei denn, das oben genannte Unternehmen wurde nicht innerhalb von 6 Monaten ab dem Datum des Markenregistrierungsantrags gegründet, dann wird der Antrag beendet.
Am 27. September 2019 hinterlegte die malaysische Regierung den offiziellen Beitrittstext zum Madrider Protokoll beim Generaldirektor der Weltorganisation für geistiges Eigentum. Malaysia wurde der 106. Mitgliedsstaat der Madrider Organisation. Das Madrider Protokoll wurde 2019 offiziell ins Leben gerufen trat in Malaysia am 27. Dezember 2018 in Kraft. Das neue malaysische Markengesetz von 2019 aktualisierte die Bedeutung von „Marke“ und „Logo“ und führte nicht-traditionelle Marken und Kollektivmarken ein. Von da an können nicht-traditionelle Marken und Kollektivmarken in Malaysia geschützt werden. Es ermöglicht auch Anmeldungen für mehrere Kategorien von Marken unter einem Standard. Für angemeldete oder registrierte Marken können Markenrechtsinhaber eine Teilung oder Fusion beantragen, was den Prozess der Markenanmeldung flexibler macht. Anmeldungen für Marken unter einem Standard und einer Kategorie können zusammengeführt werden Markenpflege zu reduzieren. Kosten.
Mit dem Trademark Act 2019 wird das System zur Registrierung von Markenbenutzern abgeschafft und festgelegt, dass Markenbenutzer Marken verwenden können, nachdem sie eine schriftliche Genehmigung des Markeninhabers eingeholt haben. Markennutzungslizenzen können registriert und eingereicht werden, eine Registrierung und Einreichung ist jedoch nicht obligatorisch. Nicht registrierte bekannte Marken werden dies tun be Der Schutzumfang wird auf gleiche/ähnliche Waren/Dienstleistungen ausgeweitet.
1. Markenbehörde
- Amt für geistiges Eigentum Malaysias: Intellectual Property Corporation of Malaysia
- Englisch: Intellectual Property Corporation of Malaysia
- Website: Trademark Basic – Das offizielle Portal der Intellectual Property Corporation of Malaysia (myipo.gov.my)
- Markensuche: Markensuche – Das offizielle Portal der Intellectual Property Corporation of Malaysia (myipo.gov.my)
2. So beantragen Sie die Markenregistrierung
- Papiereinreichung, elektronische Einreichung (Post)
3. Sprache des Antrags auf Markenregistrierung
- Englisch
4. Erforderliche Dokumente für den Markenregistrierungsantrag
- Bewerbungsinformation;
- Markenmuster;
- Liste der Waren und/oder Dienstleistungen.
- Wird die Priorität in Anspruch genommen, muss eine beglaubigte Kopie des Prioritätsdokuments vorgelegt werden. Wird das Prioritätsdokument nicht in englischer Sprache eingereicht, muss innerhalb eines Monats nach Einreichung der Markenanmeldung eine beglaubigte englische Übersetzung eingereicht werden.
- Für die Markenregistrierung in Malaysia ist keine Vollmacht erforderlich.
5. Verfahren zur malaysischen Markenregistrierung
- Der Hauptprozess der Markenanmeldung in Malaysia ist: Anmeldung – Annahme – Prüfung – Bekanntgabe – Genehmigung – Ausstellung eines Zertifikats. Bewerbungen werden 1-2 Wochen nach Einreichung bearbeitet. Der Prüfer führt eine formelle und inhaltliche Prüfung des Antrags durch. Bei der formellen Prüfung wird vor allem geprüft, ob die Anmeldevoraussetzungen und Klassifizierungsangaben den Vorschriften entsprechen; bei der Sachprüfung wird die Unterscheidungskraft der Marke geprüft, ob sie gegen das Notierungs- und Verbotsverbot verstößt und ob sie mit älteren Marken kollidiert. Schlägt die Prüfung fehl, wird ein Ablehnungsbescheid ausgestellt und der Antragsteller muss innerhalb der im Ablehnungsbescheid genannten Frist antworten. Wenn die inhaltliche Prüfung bestanden wird, erfolgt eine Ankündigung. Es besteht eine Einspruchsfrist von zwei Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe, und jeder Interessent oder Inhaber früherer Rechte kann Einspruch erheben. Erfolgt innerhalb der Bekanntmachungsfrist kein Widerspruch oder ist der Widerspruch nicht begründet, wird die Anmeldung genehmigt und eine Meldebescheinigung ausgestellt.
6. Für die Markenänderung/-übertragung erforderliche Dokumente
- Markenregistrierungszertifikat
- Übertragungsbescheinigung/Vereinbarung
- Antrag auf Übertragung einer eingetragenen Marke (TM15)
7. Markenlöschung
- Wird eine Marke drei Jahre hintereinander nicht genutzt, kann sie für ungültig erklärt werden.
8. Markeneinwände
- Jede interessierte Partei hat das Recht, innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum der Bekanntgabe der Marke Einwände gegen die angekündigte Marke zu erheben. Der Prüfer trifft eine Entscheidung auf der Grundlage der von den Parteien vorgelegten schriftlichen Unterlagen, Beweise und Gründe, eine weitere Anhörung findet nicht statt . Dieser Zeitraum kann verlängert werden.
9. Autorisierung, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Marke
- Die Autorisierungsgebühr ist innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe zu entrichten. In Malaysia ist die Markenregistrierung ab dem Anmeldedatum zehn Jahre lang gültig. Malaysische Marken werden alle 10 Jahre erneuert. Wird die Verlängerungsgebühr nicht fristgerecht entrichtet, ist sie innerhalb eines Monats nach Ablaufdatum zu entrichten.
10. Durchschnittliche Zeit bis zur Markenautorisierung
- Wenn der Prozess der Markenregistrierung reibungslos verläuft, beträgt die durchschnittliche Zeit für die Markenregistrierung in Malaysia 12 bis 18 Monate.
11. Andere Angelegenheiten, die Aufmerksamkeit erfordern
- Ein Antrag auf beschleunigte Prüfung kann innerhalb von 4 Monaten nach der ersten Einreichung eines Markenanmeldungsantrags gestellt werden. Neben der Vorlage des regulären Formulars ist auch eine eidesstattliche Erklärung (Statutory Declaration) zur Begründung des Antrags auf beschleunigte Prüfung und Bezahlung erforderlich entsprechende Gebühren.
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