Einführung in das französische Markenregistrierungsverfahren

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1. Einführung in das französische/EU-Markenregistrierungsverfahren

In Frankreich kann Markeneigentum durch die Registrierung einer französischen Marke beim französischen Amt für gewerbliches Eigentum (INPI), einer Marke der Europäischen Union beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) und einer internationalen Marke bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) erworben werden als Frankreich oder als Europäische Union bezeichnet werden. Die Registrierungsdauer beträgt 10 Jahre und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Das INPI gewährt die Registrierung, nachdem es die Eintragbarkeit der Markenanmeldung auf absolute Eintragungshindernisse und auf relative Einspruchsgründe Dritter geprüft hat.

In Frankreich können Marken aus verschiedenen Formen von Namen (z. B. Wörtern, Wortkombinationen, Nachnamen und Ortsnamen, Pseudonymen, Buchstaben, Zahlen, Abkürzungen) sowie hörbaren Symbolen wie Klängen oder musikalischen Phrasen bestehen. Auch grafische Symbole können als Marken eingetragen werden, wie etwa Vorrichtungen, Etiketten, Siegel, Reliefs, Hologramme, Logos, zusammengesetzte Formen, insbesondere die Form eines Produkts oder seiner Verpackung, oder eine Form, die eine Dienstleistung oder ein Arrangement kennzeichnet; Kombination oder Farbton. So kann beispielsweise auch das aus den roten Sohlen von Louboutin-Schuhen zusammengesetzte Muster als Marke eingetragen werden.

Sowohl französische Markenanmeldungen als auch EU-Markenanmeldungen können von einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen oder von einer französischen Person oder von einem Ausländer oder von einem Staatsangehörigen eines WTO-Mitgliedsstaats oder von einer in Frankreich ansässigen Person eingereicht werden Ausländer. Antragsteller für die Markenregistrierung müssen ein Markenbild vorlegen und die von der Marke abgedeckten Waren und Dienstleistungen auflisten. Ein Dritter kann innerhalb von zwei Monaten nach Veröffentlichung der Bekanntmachung der Markenvorprüfung Widerspruch einlegen.

INPI und EUIPO prüfen lediglich die absoluten Schutzhindernisse und bewerten die Marke sowie die bezeichneten Waren und Dienstleistungen. INPI sucht nicht nach zuvor widersprüchlichen Marken. Bevor das EUIPO mit der Veröffentlichung beginnt, kann der Antragsteller einer Markenregistrierung beantragen, die Anmeldung ganz oder teilweise zu ändern oder zurückzuziehen. Solche Anträge müssen schriftlich erfolgen.

Das Markenregistrierungsverfahren des EUIPO ähnelt stark dem französischen Markenregistrierungsverfahren:

  • Schritt 1: Das EUIPO prüft, ob der Markeneintragungsantrag der Verordnung Nr. 2017/1001 entspricht
  • Schritt 2: Die Liste der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke eingetragen ist, wird an das EU-Übersetzungszentrum in Luxemburg gesendet. Der Anmelder kann einen Antrag beim EUIPO einreichen, in dem er das EUIPO auffordert, einen Recherchebericht zu potenziell kollidierenden Marken bereitzustellen, wenn eine nationale Marke abgedeckt werden muss, und der Antrag wird an das angeforderte nationale Markenamt weitergeleitet. Alle Berichte werden dem Antragsteller zugesandt, bevor das EUIPO die absoluten Ablehnungsgründe prüft. Die Anmeldung wird dann im EUTM-Amtsblatt veröffentlicht. Einsprüche bzw. Einsprüche können innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Markenvorprüfungsbekanntmachung erhoben werden.

Priorität: Der Anmelder kann die Markenregistrierung in anderen Ländern innerhalb von sechs Monaten nach Einreichung eines Markenregistrierungsantrags beim INPI beantragen und genießt ab dem ersten Anmeldetag Priorität.

Schutzdauer: Für französische und EU-Marken tritt die Eintragung ab dem Datum der Einreichung des Antrags in Kraft, ist 10 Jahre lang gültig und kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden.

Verlängerung: Die Verlängerung der französischen Marke/EU-Marke muss innerhalb von sechs Monaten vor Ablauf des Markenrechts erfolgen. Die Schutzfrist endet am letzten Tag des Monats, in dem die Gültigkeitsdauer abläuft, es können jedoch noch sechs Monate ab dem letzten angerechnet werden Tag des Monats, an dem die Schutzfrist fristgerecht abläuft, muss jedoch ein Zuschlag gezahlt werden.

Anmeldegebühr:

  • Die Gebühr für die Beantragung von bis zu drei Kategorien von Waren oder Dienstleistungen beim INPI beträgt: 250 Euro für Papieranträge und 210 Euro für elektronische Anträge. Wenn sich der Antragsteller für mehr als drei Kategorien von Waren oder Dienstleistungen entscheidet, beträgt die zusätzliche Gebühr für jede Kategorie 42 €. Die Verlängerungsgebühr entspricht der Anmeldegebühr.
  • Die Gebühr für eine EU-Allgemeinmarkenanmeldung zur Angabe einer Kategorie beträgt 1.000 Euro für Papieranmeldungen und 850 Euro für elektronische Anmeldungen. Für die zweite Kategorie wird eine zusätzliche Gebühr von 50 Euro erhoben, ab der dritten Kategorie zusätzlich 150 Euro Kategorie. Die Verlängerungsgebühr entspricht der Anmeldegebühr.

2. Das Recht steht an erster Stelle

Artikel L711-4 des französischen IPC legt eine Liste öffentlicher Rechte fest, die frühere Rechte an einer Marke darstellen können: eingetragene Marken oder bekannte Marken, Firmennamen, Handelsnamen, geografische Angaben, Urheberrechte, gewerbliche Muster und Menschenrechte Dritter Rechte (insbesondere Nachnamen, Pseudonym oder Bild) sowie der Name, das Bild und der Ruf lokaler öffentlicher Einrichtungen.

Die Beurteilung älterer Rechte hängt vom geltend gemachten Recht ab. Bei älteren Marken, Firmennamen und Handelsnamen wird die Verwechslungsgefahr zwischen diesen Zeichen beurteilt, bei bekannten oder wohlbekannten Zeichen der Name, das Image und der Ruf lokaler öffentlicher Stellen, der Schaden des Vorzeichens wird beurteilt. In Bezug auf Urheberpersönlichkeitsrechte und Domainnamen kann es sich um eine Beurteilung auf der Grundlage der zivilrechtlichen Haftung und damit allgemeiner um eine Beurteilung der Schädigung früherer Rechte handeln.

3. Einspruchsantrag

Ein Dritter kann innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe der Markenvorprüfung Einspruch einlegen. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden. Das Einspruchs-/Widerspruchsverfahren gilt für:

  • Der Inhaber einer zuvor eingetragenen oder angemeldeten Marke
  • Inhaber einer bekannten Marke
  • Markeninhaber mit früherem Prioritätsdatum
  • exklusiver Lizenznehmer
  • Leiter der zuständigen Behörde für Herkunftsangaben und geografische Angaben
  • lokale öffentliche Einrichtung

Seit Mai 2016 müssen alle Einspruchsanträge für französische Markeneintragungen online auf der INPI-Website eingereicht werden. INPI wird den Einspruch gegen die Markenanmeldung übermitteln. Für die Stellungnahme zum Widerspruch hat der Antragsteller mindestens zwei Monate Zeit. Wenn der Antragsteller für die Markenregistrierung nicht innerhalb der Frist antwortet, trifft das INPI direkt eine Entscheidung. Beide abweichenden Parteien haben die Möglichkeit, ihre Meinung zu äußern. Wenn die ältere Marke seit mehr als fünf Jahren eingetragen ist, kann der Antragsteller im Widerspruchsverfahren einen Nachweis der Benutzung der älteren Marke verlangen. Die Gebühr für die Einreichung eines Einspruchs beim INPI beträgt 325 €.

Das Widerspruchsverfahren gegen eine EU-Markenanmeldung muss innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der Vorprüfung der Marke eingereicht werden. Die Widerspruchsgebühr beträgt 320 Euro. Nachdem das EUIPO den Einspruchsantrag angenommen hat, gilt eine Bedenkzeit, in der die gegnerischen Parteien das Einspruchsverfahren innerhalb dieser Bedenkzeit beenden können. Jede Seite des Einspruchs hat dann zwei Monate Zeit, sich zu verteidigen und mehrmals Beweise auszutauschen. Das EUIPO entscheidet dann über den Einspruch. Wenn der Widerspruch erfolgreich ist, muss der Markenanmelder die Gebühren der anderen Partei zahlen (ca. 650 Euro); scheitert der Widerspruch, muss der Widerspruchsantragsteller die Gebühren (ca. 300 Euro) tragen. Im Falle einer Teilabwicklung werden die Kosten von beiden Parteien getragen.

4. Ungültiger Rechtsstreit

Markennichtigkeitsklagen für französische Marken können vor einem auf Markenrecht spezialisierten Gericht eingereicht werden, das für den Fall örtlich zuständig ist. Wenn es einer Marke an Unterscheidungskraft mangelt, sie täuscht, gegen die öffentliche Ordnung und die guten Sitten verstößt oder nicht anschaulich zum Ausdruck gebracht werden kann, kann jede interessierte Partei beantragen, sie für ungültig zu erklären. Verletzt eine Marke jedoch ein älteres Recht (Handelsname, Nachname, Urheberrecht), kann nur der Inhaber des älteren Rechts klagen. Klagen wegen der Verletzung älterer Rechte, sei es Urheberrecht oder Marke, sowie zivilrechtliche Haftungsklagen (d. h. Rechte an einem Firmennamen) können gegen eine Marke auch vor Fachgerichten erhoben werden und können zu deren Ungültigkeit führen.

5. Ansprüche auf Markeneigentum

Wenn eine Partei glaubt, dass eine Markenanmeldung auf betrügerische Weise erfolgt ist, kann die Partei das Eigentum an der Marke beanspruchen. Der erste Überprüfungsprozess dauert etwa 9–18 Monate.

6. Berufung

Ein Antragsteller für eine Markenregistrierung kann gegen die Entscheidung des INPI, eine Marke abzulehnen, innerhalb eines Monats nach der Entscheidung Berufung bei einem spezialisierten Berufungsgericht einlegen, das für den Wohnort des Antragstellers zuständig ist. Die Frist für die Einreichung einer Beschwerde kann um einen Monat verlängert werden, wenn der Beschwerdeführer französischer Staatsbürger ist, und um zwei Monate, wenn der Beschwerdeführer kein französischer Staatsbürger ist. Berufungsverhandlungen dauern in der Regel 4–12 Monate.

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