Sonderausgabe „Öffentliche Meinungen Dritter“: Amerikanische Länder

Gespeichert von haili am
来源:
页之码IP

Öffentliche Kommentare Dritter beziehen sich auf alle anderen Personen als den Anmelder eines Erfindungspatents, die den Prüfern der Patentbehörde und der Öffentlichkeit dabei helfen, mehr Informationen zu erhalten, indem sie Referenzdokumente im Zusammenhang mit der Patentanmeldung bereitstellen, bevor eine Patentanmeldung genehmigt wird. Mehrere vorhandene technische Dokumente im Zusammenhang mit Patentanmeldungen und beziehen sich während des Prüfungsprozesses auf sie, um den Zweck der öffentlichen Prüfung zu erreichen und die Qualität von Patenten zu verbessern. Öffentliche Kommentare Dritter bieten die Möglichkeit, die Patentierbarkeit anzufechten, bevor das Patent erteilt wird.

Im Folgenden werden die relevanten Bestimmungen der öffentlichen Meinung Dritter in einigen Ländern Amerikas vorgestellt:

1. Chile

  • Frist: Innerhalb von 45 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Patentanmeldung
  • Antragsteller: Jeder Dritte, Anonymität ist jedoch nicht gestattet. Denn die Abgabe öffentlicher Meinungen Dritter ist in Chile durch die chilenische Zivilprozessordnung geregelt, die vorsieht, dass sowohl der Kläger als auch der Beklagte in der Klage vollständig benannt werden müssen.
  • Erforderliche Dokumente: Stellungnahme und entsprechende Argumente: Gemäß Artikel 12 des chilenischen Gesetzes über gewerbliches Eigentum können die Parteien alle im Zivilprozessrecht vorgesehenen Beweismittel nutzen, die Verwendung von Zeugenaussagen und eidesstattlichen Erklärungen ist jedoch nicht gestattet.
  • Sprache: Spanisch
  • Offizielle Gebühren: Keine

2. Mexiko

  • Frist: Innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum der Veröffentlichung der Patentanmeldung
  • Antragsteller: Jeder Dritte, kann anonym bleiben
  • Erforderliche Unterlagen: Stellungnahme und relevante Argumente
  • Sprache: Spanisch
  • Offizielle Gebühren: Keine

3. Argentinien

  • Frist: Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Patentanmeldung. Nach Ablauf dieser Frist können weiterhin öffentliche Kommentare Dritter an das INPI übermittelt werden. Der Unterschied zwischen beiden besteht darin, dass der Prüfer des argentinischen Patentamts öffentliche Meinungen Dritter berücksichtigen muss, die innerhalb der Frist eingereicht werden; öffentliche Meinungen Dritter, die außerhalb der Frist eingereicht werden, sofern die Stellungnahmen, der Stand der Technik und andere relevante Beweise vorgelegt werden zuverlässig Und diejenigen, die schlüssig sind, werden weiterhin von der argentinischen Zensur berücksichtigt.
  • Antragsteller: Jeder Dritte, kann anonym bleiben
  • Erforderliche Unterlagen: Stellungnahme und relevante Argumente
  • Sprache: Spanisch
  • Offizielle Gebühr: 4664,00 Argentinische Pesos

4. Uruguay

  • Frist: Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung der Patentanmeldung
  • Antragsteller: Interessent. Gemäß den Bestimmungen des uruguayischen Patentrechts muss der Antragsteller, der eine öffentliche Stellungnahme eines Dritten einreicht, eine direkte und berechtigte Interessenbeziehung mit der Patentanmeldung, auf die er abzielt, nachweisen. Und es muss nachgewiesen werden, dass die Patentanmeldung, gegen die Einspruch erhoben wird, dem Anmelder einen Schaden verursacht hat. Zu den Dokumenten, die relevante Interessenbeziehungen belegen, müssen entsprechende notarielle Beglaubigungen, Beglaubigungen und andere rechtliche Dokumente gehören, die nachweisen/darstellen, dass der Schaden eingetreten ist.
  • Erforderliche Unterlagen: Stellungnahme und entsprechende Argumente, Vollmacht
  • Sprache: Spanisch
  • Offizielle Gebühren: Keine

5. Kolumbien

  • Frist: 60 Tage ab dem Datum der Ankündigung
  • Antragsteller: Jeder Dritte, darf nicht anonym sein
  • Erforderliche Unterlagen: Stellungnahme und relevante Argumente, eingescannte Kopie der Vollmacht
  • Sprache: Spanisch
  • Offizielle Gebühr: 458.500,00 kolumbianische Pesos