Einreichungssprache: Polnisch |
Notwendige Dokumente:
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Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):
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Einreichungssprache: Polnisch
Pfad der Pariser Konvention PCT-Weg Notwendige Dokumente:
- die Zusammenfassung der Belehrung
- Zusammenfassung beigefügt
- Ansprüche
- Handbuch
- Anleitung beigefügt
Notwendige Dokumente:
- die Zusammenfassung der Belehrung
- Zusammenfassung beigefügt
- Ansprüche
- Handbuch
- Anleitung beigefügt
Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
- Vollmacht
- Prioritätsbeleg/DAS
- Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
- Entscheidung über die Vertraulichkeitsprüfung chinesischer Patentanmeldungen
- Bescheinigung über die Zahlung der Patentanmeldungsgebühr
Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
- Internationale Anwendungsveröffentlichung
- Internationaler Recherchenbericht/Vorläufiger Prüfungsbericht
- Eintritt in die polnische nationale Phase 19/28/34/41 geändert
- Vollmacht
- Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
- Bescheinigung über die Zahlung der Patentanmeldungsgebühr
Polnisches Amt für geistiges Eigentum
Deutsch: Patentamt der Republik Polen, Abkürzung: PPO
Website: uprp.gov.pl
Patentrecherche für polnische Erfindungen: Wyszukiwarka prosta (uprp.gov.pl)
Eine 6-monatige Neuheitsschonfrist steht zur Verfügung, wenn die Offenlegung von einem Dritten in böser Absicht verursacht wurde.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 30 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Europäischer wirksamer Weg: 3 Monate ab dem Datum der europäischen Patenterteilung.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 30 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Europäischer wirksamer Weg: 3 Monate ab dem Datum der europäischen Patenterteilung.
2-4 Jahre
Bei Offenlegung durch den Urheber oder seinen Rechtsnachfolger beträgt die Neuheitsschonfrist 12 Monate nach erstmaliger Offenlegung.
NEIN
Ja. Ein Erfindungsanmelder kann während des Prüfungsverfahrens der Anmeldung oder innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der endgültigen Entscheidung über die Ablehnung der Patenterteilung vorschlagen, die Art der Erfindung von einer Erfindung in ein Gebrauchsmuster zu ändern. Die Gebrauchsmusteranmeldung gilt ab dem Datum der Erfindungsanmeldung als eingereicht. Eine aus einer Erfindung umgewandelte Gebrauchsmusteranmeldung muss die Anforderungen an Gebrauchsmusterdokumente vollständig erfüllen.
Einreichungssprache: Polnisch
Pfad der Pariser Konvention PCT-Weg Notwendige Dokumente:
- die Zusammenfassung der Belehrung
- Zusammenfassung beigefügt
- Ansprüche
- Handbuch
- Anleitung beigefügt
Notwendige Dokumente:
- die Zusammenfassung der Belehrung
- Zusammenfassung beigefügt
- Ansprüche
- Handbuch
- Anleitung beigefügt
Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
- Sequenzprotokoll (PDF-Format und TXT-Format)
- Bescheinigung über die Hinterlegung von Mikroorganismen und ihre polnische Übersetzung
- Bescheinigung über das mikrobiologische Überleben und ihre polnische Übersetzung
- Prioritätsbeleg/DAS
- Vollmacht
- Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
- Entscheidung über die Vertraulichkeitsprüfung chinesischer Patentanmeldungen
- Bescheinigung über die Zahlung der Patentanmeldungsgebühr
Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
- Internationale Anwendungsveröffentlichung
- Internationaler Recherchenbericht/Vorläufiger Prüfungsbericht
- Eintritt in die polnische nationale Phase 19/28/34/41 geändert
- Sequenzprotokoll (PDF-Format und TXT-Format)
- Bescheinigung über die Hinterlegung von Mikroorganismen und ihre polnische Übersetzung
- Bescheinigung über das mikrobiologische Überleben und ihre polnische Übersetzung
- Vollmacht
- Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
- Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
- Bescheinigung über die Zahlung der Patentanmeldungsgebühr