Vorteile des eurasischen Designschutzes

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Das Eurasische Designschutzsystem wird im Juni 2021 eingeführt. Es ist eine Erweiterung des 1994 unterzeichneten Eurasischen Patentübereinkommens und befindet sich noch in der Entwicklung, wodurch der Prozess zur Erlangung von Rechtsschutz für Designs in Eurasien flexibler und vorteilhafter wird. Das eurasische Designschutzsystem bleibt eines der umstrittensten Themen bei der Entwicklung der Rechte an geistigem Eigentum in Eurasien.

Das eurasische Musterschutzsystem basiert auf dem Protokoll zum Schutz gewerblicher Muster und Modelle der Eurasischen Wirtschaftsgemeinschaft und ist derzeit in sieben Ländern gültig: Russland, Weißrussland, Tadschikistan, Armenien, Aserbaidschan, Kirgisistan und Kasachstan. Das bedeutet, dass Sie, sobald Sie eine eurasische Geschmacksmusteranmeldung einreichen und ein eurasisches Geschmacksmusterpatent erhalten, automatisch Schutz in sieben eurasischen Ländern erhalten können und keine nationalen Validierungsverfahren mehr durchlaufen müssen.

Vor diesem Hintergrund ist das eurasische Designschutzsystem ein sehr attraktives Instrument für inländische Anmelder und ausländische Unternehmen. Es bietet einen wirksamen und zuverlässigen Schutz für Designrechte in verschiedenen Ländern im eurasischen Raum.

Laut dem Jahresbericht des Eurasischen Patentamts hat sich die Zahl der eurasischen Designanmeldungen im Jahr 2022 im Vergleich zu 2021 verdoppelt und beträgt 639 Designanmeldungen und 233 Anmelder kommen aus den Vereinigten Staaten, Deutschland, Finnland, der Türkei, Kanada, Ungarn. usw. Land.

Das eurasische Designschutzsystem wird von der Eurasischen Patentorganisation (EAPO) verwaltet, einer internationalen zwischenstaatlichen Organisation mit zwei Exekutivorganen: dem Verwaltungsrat und dem Eurasischen Patentamt.

Vorteile und Merkmale des Eurasischen Designschutzsystems:

  • Kein Neuheitsverlust: Die Patentierbarkeit der beanspruchten Lösung wird durch die öffentliche Offenbarung des Geschmacksmusters nicht beeinträchtigt, wenn die eurasische Geschmacksmusteranmeldung innerhalb von 12 Monaten ab dem Datum der öffentlichen Offenbarung eingereicht wird.
  • Mehrere Designs: Maximal 100 Designs können in einer eurasischen Designanmeldung enthalten sein, vorausgesetzt, dass diese Designs alle zur gleichen Kategorie der Locarno International Classification gehören (mit Ausnahme von Designs, die Dekoration darstellen).
  • Teilweises Erscheinungsbild: Eurasische Designs können einen teilweisen Designschutz beantragen. Der Anmelder kann gepunktete Linien oder Farben verwenden, um Elemente oder Teile des Designs anzuzeigen, die nicht geschützt sind.
  • Einspruchsfrist: Nach der Veröffentlichung der eurasischen Geschmacksmusteranmeldung gibt es eine Einspruchsfrist, und eine Verzögerung der Veröffentlichung ist nicht zulässig.
  • Flexible Verfahren: Die eurasischen Designprüfungsverfahren umfassen eine formelle Prüfung und eine inhaltliche Prüfung. Im Hinblick auf die für die inhaltliche Prüfung erforderliche Neuheit und Originalität sind die Anforderungen an die inhaltliche Prüfung relativ gering.
  • Durchschnittliche Genehmigungszeit: Sofern keine Einwände bestehen, beträgt die durchschnittliche Genehmigungszeit für eurasische Geschmacksmuster etwa 4-6 Monate.
  • Rechtsumwandlung: Wird ein eurasisches Designpatent abgelehnt, kann der Anmelder die eurasische Anmeldung in eine nationale Designanmeldung im jeweiligen Mitgliedsstaat umwandeln.
  • Schutzdauer: Die Gültigkeitsdauer eines eurasischen Designpatents beträgt 5 Jahre und kann um weitere 5 Jahre verlängert werden. Die maximale Schutzdauer beträgt 25 Jahre. Diese Verlängerung gilt für alle Mitgliedsstaaten, in denen das Patent gültig ist.
  • Durchsetzung: Eurasische Designpatente werden in allen Mitgliedsstaaten als nationale Patente durchgesetzt.
  • Vorübergehender Schutz: Während des Zeitraums von der Veröffentlichung der Designanmeldung bis zur Veröffentlichung des eurasischen Designpatents gewähren alle Mitgliedstaaten vorübergehenden Rechtsschutz für das beantragte Design.
  • DAS-Service: Das Eurasische Patentamt ist seit dem 1. Dezember 2021 dem Digital Search Service (DAS) der Weltorganisation für geistiges Eigentum beigetreten und tauscht Prioritätsdokumente elektronisch über DAS aus, was für Anmelder sehr praktisch ist.
  • Schutz von 3D-Modellen: Ab dem 1. November 2022 ist bei eurasischen Designs die Einreichung von 3D-Modellen des Designs gleichzeitig mit der Einreichung der Bewerbungsunterlagen möglich.
  • Elektronisches Zertifikat: Ab dem 1. Januar 2023 wird das Eurasische Designpatentzertifikat nur noch in elektronischer Form ausgestellt, Antragsteller können jedoch weiterhin ein Eurasisches Designpatentzertifikat schriftlich beantragen, ohne Gebühren zu zahlen.
  • Sachprüfungsverfahren: Die Liste der Gutachten, die Prüfer im Rahmen der Sachprüfung durchführen sollten, wurde erweitert. Diese Situation wird den Wert eurasischer Designpatente erhöhen.
  • Nichtigkeitsverfahren: Die Frist für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage gegen ein eurasisches Geschmacksmusterpatent beträgt 3 Jahre ab dem Datum der Veröffentlichung des eurasischen Geschmacksmusterpatents (berechnet ab dem Datum der Veröffentlichung des eurasischen Geschmacksmusterpatents).