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Antragsteller A reichte am 2. Januar 2024 eine europäische Erfindungspatentanmeldung ein und reichte eine chinesische Beschreibung und Zeichnungen ein. Name und Anschrift des Antragstellers werden vollständig dokumentiert. Die deutsche Übersetzung wurde am 1. März 2024 eingereicht und die Ansprüche wurden am 4. März 2024 in Deutschland eingereicht.
Welche der folgenden Aussagen ist richtig?
- a. Der Bewerbungstermin ist der 2. Januar.
- b. Der Bewerbungstermin ist der 1. März.
- c. Der Bewerbungstermin ist der 4. März.
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