Bild- oder Fotoform des EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters

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Bei der Einreichung eines EU-Gemeinschaftsgeschmacksmusters können Sie unterschiedliche Bildformen einreichen, die sich grob in die folgenden Kategorien einteilen lassen:

Äußere Designansichten werden so definiert, dass sie das Design aus einer bestimmten Richtung (Winkel) zeigen und umfassen: perspektivische Ansichten von vorne, oben, rechts, links, hinten und unten. Bei der Anmeldung eines Designs müssen Sie lediglich eine Erscheinungsbildzeichnung einreichen. Andere nicht-traditionelle Arten von Ansichten, insbesondere Explosionsansichten und Schnittansichten, können jedoch nicht einzeln eingereicht werden. Auch wenn anstelle einer Zeichnung des Geschmacksmusters ein Muster verwendet wird, muss der Antragsteller spätestens 3 Monate vor Ablauf der 30-monatigen Aufschubfrist, spätestens jedoch 3 Monate, eine Kopie der Grafik oder Fotografie des Geschmacksmusters einreichen vor dem Erscheinungsdatum.

Es können bis zu 7 Ansichten eingereicht werden: Plan, Ansicht, Querschnitt, Perspektive oder Explosionsansicht. Es muss nur ein Exemplar pro Ansicht eingereicht werden. Wenn es mehr als 7 Ansichten gibt, berücksichtigt das EUIPO bei der Registrierung und Ankündigung keine weiteren Ansichten und das EUIPO verarbeitet die Ansichten in der Reihenfolge, in der der Anmelder die Erscheinungszeichnungen nummeriert. Liegen weniger als 7 Ansichten vor und sind diese nicht nummeriert, nummeriert der Prüfer die Ansichten in der im Antrag angegebenen Reihenfolge. Der Prüfer wird die Reihenfolge oder Ausrichtung der Ansichten in der Anmeldung nicht ändern.

Bei der Einreichung dieser Geschmacksmusterbilder müssen Sie auf folgende Punkte achten, die auch die Sichtweise des EUIPO-Prüfers darstellen:

Ansichtskonsistenz: Der Prüfer prüft, ob sich die Ansichten auf dasselbe Design beziehen, also auf das Erscheinungsbild desselben Produkts oder seiner Teile. Kombinieren Sie verschiedene visuelle Ausdrucksmethoden:

  • Es wird empfohlen, nur eine visuelle Form zur Darstellung des Erscheinungsbildes zu verwenden, z. B. die einheitliche Verwendung von Zeichnungen oder die einheitliche Verwendung von Fotos.
  • Bei der Verwendung verschiedener Bildformen muss jede Bildform einen klaren Bezug zum gleichen Geschmacksmuster aufweisen und beim Vergleich der offenbarten Merkmale konsistent sein. Wenn verschiedene visuelle Formen inkonsistente Aspekte aufweisen, können sie nicht als Darstellung desselben Designs angesehen werden. Bei der gemeinsamen Betrachtung von Zeichnungen und Fotografien fallen häufig Unstimmigkeiten in der Darstellung der unterschiedlichen Bildformen auf. Die gleiche Situation kann auch auftreten, wenn die grafische Darstellung andere Merkmale als Konturen aufweist, beispielsweise wenn Oberflächenmerkmale nicht mit den entsprechenden Merkmalen in der fotografischen Darstellung übereinstimmen. Das EUIPO empfiehlt Anmeldern, die unterschiedliche visuelle Formen verwenden möchten, dringend, jede visuelle Form als separates Geschmacksmuster einzureichen. Diese visuellen Formen können auch zu mehreren Anwendungen kombiniert werden. Wenn die Meinungen widersprüchlich sind und mehrere Geschmacksmuster betroffen sind, muss der Anmelder einen Teil des Geschmacksmusters zurückziehen oder die Anmeldung in mehrere Anmeldungen für verschiedene Geschmacksmuster umwandeln und die entsprechenden Gebühren für mehrere Geschmacksmuster zahlen.

Explosionsansicht: Eine Explosionsansicht ist eine Ansicht eines Produkts, nachdem seine Komponenten zerlegt wurden, um zu veranschaulichen, wie die Komponenten zusammenpassen. Die Explosionsansicht muss mit mindestens einer Ansicht kombiniert werden, die das zusammengebaute Produkt darstellt. In diesen Ansichten müssen alle demontierten Teile des Produkts in einer einzigen Ansicht dargestellt werden. Liegt keine Ansicht vor, die das zusammengebaute Produkt zeigt, stellt der Prüfer einen Berichtigungsbescheid aus und fordert den Anmelder auf, eine Ansicht einzureichen, die das zusammengebaute Produkt zeigt, für das Schutz beantragt wird. Das neue Design sollte keine Merkmale enthalten, die nicht im ursprünglichen Design enthalten waren, und das ursprüngliche Anmeldedatum wird beibehalten.

Vergrößerte Ansicht: Eine vergrößerte Ansicht zeigt einen Teil des Gesamtdesigns in vergrößertem Maßstab. Eine einzelne vergrößerte Ansicht ist akzeptabel, wenn der vergrößerte Teil bereits in anderen eingereichten Ansichten sichtbar ist. Ansichten, die vergrößerte Teile des Geschmacksmusters zeigen, müssen als separate Einzelansicht eingereicht werden.

Teilansicht: Eine Teilansicht ist eine Ansicht, die einen Teil des Produkts isoliert zeigt und vergrößert werden kann. Die Teilansicht muss mit mindestens einer Ansicht des zusammengebauten Produkts kombiniert werden (verschiedene Teile müssen miteinander verbunden werden). Wenn alle Ansichten unterschiedliche Detailteile offenbaren, aber den Zusammenhang zwischen diesen Teilen nicht erkennen lassen, erlässt der Prüfer einen Berichtigungsbescheid, der dem Anmelder drei Möglichkeiten bietet:

  • Die „einheitliche Kategorie“ kann beibehalten werden, und der Anmelder kann die Anmeldung in mehrere Anmeldungen umwandeln, von denen jeder Teil ein separates Design ist, und die entsprechende Anmeldegebühr für mehrere Designs zahlen.
  • Kann die „Einheitlichkeit der Kategorien“ nicht gewahrt werden, kann der Anmelder die Anmeldung in eine separate Anmeldung umwandeln und für jedes einzelne Design die entsprechende Anmeldegebühr entrichten;
  • Der Anmelder kann Ansichten zu anderen Geschmacksmustern zurückziehen und die Anmeldung auf ein Geschmacksmuster beschränken.

Schnittzeichnungen: Das EUIPO akzeptiert keine Darstellungen mit technischen Angaben wie Achsen oder Maßen (Spezifikationen), Zahlen usw. Schnittzeichnungen sollten klare Ansichten desselben Entwurfs sein. Bei der Übermittlung einer Schnittansicht muss diese zusammen mit anderen herkömmlichen Ansichten, beispielsweise einer Ansicht, übermittelt werden.

Snapshot-Sequenz (Animationsdesign): Ein Snapshot ist eine kurze Sequenz von Ansichten, die verwendet wird, um ein einzelnes Animationsdesign zu verschiedenen bestimmten Zeitpunkten klar und verständlich fortlaufend darzustellen. Es kann sich auch um eine animierte grafische Benutzeroberfläche (Interface-Design) handeln. Alle Ansichten eines animierten Symbols oder einer grafischen Benutzeroberfläche müssen visuell miteinander in Beziehung stehen, das heißt, sie müssen gemeinsame Merkmale aufweisen. Es liegt in der Verantwortung des Antragstellers, die Ansichten so zu ordnen, dass Bewegung/Fortschritt klar erkennbar ist.

Produktlinie: Eine Produktlinie ist eine Gruppe ähnlicher Produkte. Es bestehen keine mechanischen Verbindungen zwischen den Artikeln einer „Produktfamilie“. Wenn die Artikel, aus denen das Set besteht, sich ästhetisch und funktionell ergänzen und unter normalen Umständen zusammen als ein Artikel verkauft werden, beispielsweise ein Schachbrett und Schachfiguren oder ein Set aus Messern, Gabeln und Löffeln, können Sie ein einzelnes Design beantragen . reflektiert in. Allerdings muss der Anmelder in der Kurzbeschreibung klar angeben, dass es sich bei dem Schutzantrag um ein Design handelt, das aus den Elementen besteht, aus denen die Gesamtheit der Designs besteht, und nicht um ein Design für jedes einzelne Element. Bewerber müssen mindestens eine der sieben Ansichten einreichen, die das Gesamterscheinungsbild der Artikelgruppe zeigen. Andernfalls erlässt der Prüfer einen Korrekturbescheid und gibt dem Antragsteller drei Möglichkeiten:

  • Wenn die „Vereinheitlichung der Kategorien“ aufrechterhalten werden kann, kann der Anmelder seine Anmeldung in eine Doppelanmeldung für jedes einzelne Geschmacksmuster umwandeln und die entsprechenden Gebühren für mehrere Geschmacksmuster zahlen.
  • Kann die „Einheitlichkeit der Kategorien“ nicht gewahrt werden, kann der Anmelder seine Anmeldung in jedes einzelne Geschmacksmuster umwandeln und für jedes einzelne Geschmacksmuster die entsprechende Gebühr entrichten.
  • Der Anmelder kann Ansichten zu anderen Geschmacksmustern zurückziehen und die Anmeldung auf nur ein Geschmacksmuster beschränken

Designvarianten: Verschiedene Implementierungen desselben Konzepts können nicht in einer Designanwendung klassifiziert werden. Jede Implementierung ist ein Design für sich. Das EUIPO wird eine ergänzende Mitteilung herausgeben und dem Antragsteller drei Möglichkeiten bieten:

  • Wenn die „Vereinheitlichung der Kategorien“ aufrechterhalten werden kann, kann der Anmelder seine Anmeldung in eine Doppelanmeldung für jedes einzelne Geschmacksmuster umwandeln und die entsprechenden Gebühren für mehrere Geschmacksmuster zahlen.
  • Kann die „Einheitlichkeit der Kategorien“ nicht gewahrt werden, kann der Anmelder seine Anmeldung in jedes einzelne Geschmacksmuster umwandeln und für jedes einzelne Geschmacksmuster die entsprechende Gebühr entrichten.
  • Der Anmelder kann Ansichten zu anderen Geschmacksmustern zurückziehen und die Anmeldung auf nur ein Geschmacksmuster beschränken

Farbe: Entwürfe können in Schwarzweiß oder Farbe eingereicht werden. Entwürfe, die Schwarz-Weiß-Ansichten mit Farbansichten kombinieren, werden als inkonsistent abgelehnt. Das gleiche Prinzip gilt, wenn gleiche Merkmale der Außengestaltung in unterschiedlichen Ansichten durch unterschiedliche Farben dargestellt werden. Diese Inkonsistenz weist darauf hin, dass die Anmeldung mehr als ein Geschmacksmuster umfasst und der Anmelder daher entweder einige der Farbansichten zurückziehen muss, um die Konsistenz der übrigen Ansichten aufrechtzuerhalten, oder die Anmeldung in mehrere Anmeldungen umwandeln und die entsprechenden Gebühren zahlen muss. Wenn jedoch dasselbe Merkmal des Geschmacksmusters in verschiedenen Ansichten durch unterschiedliche Farben dargestellt wird, kann es vom EUIPO akzeptiert werden, sofern der Anmelder Beweise dafür vorlegt, dass die Farbänderung des Produkts zu verschiedenen Zeitpunkten während der Verwendung eine davon ist die relevanten Merkmale des Designs. Wenn die Entwurfsansicht farbig ist, werden auch die Autorisierung und der Autorisierungsvermerk farbig dargestellt.

Äußere Elemente: Auf den Abbildungen des bereitgestellten Geschmacksmusters sollten außen keine Fremdkörper zu sehen sein, es sei denn, der Fremdkörper lässt keinen Zweifel am geschützten Geschmacksmuster aufkommen und dient lediglich der Veranschaulichung. Zum Ausschluss von Merkmalen wird ein visueller Haftungsausschluss verwendet B. durch gestrichelte Linien, schließen Merkmale aus, die unscharf oder farblich schattiert sind, und schließen Designmerkmale ein, die innerhalb der Grenze geschützt werden müssen, wodurch deutlich gemacht wird, dass Designs außerhalb der Grenze keinen Schutz benötigen. Es gibt verschiedene Arten von visuellen Haftungsausschlüssen, die verwendet werden können:

  • Gestrichelte Linien: Merkmale, die keinen Schutz suchen, werden durch gestrichelte Linien dargestellt, und Teile, die Schutz suchen, werden durch durchgezogene Linien dargestellt. Handelt es sich bei der gestrichelten Linie selbst um ein Merkmal des Geschmacksmusters, beispielsweise um eine Naht an einem Kleidungsstück, muss dies in der Kurzbeschreibung deutlich angegeben werden. Dies kann auch durch andere Mittel erfolgen, beispielsweise durch Farbschattierung, Unschärfe oder Ränder. Das EUIPO empfiehlt nicht die Verwendung von Polylinien zur Darstellung von Teilen oder Linien eines Geschmacksmusters, die in einer bestimmten Ansicht nicht sichtbar sind.
  • Unschärfe: Kann zum Unschärfen von Merkmalen in Zeichnungen oder Fotos verwendet werden, die nicht geschützt werden sollen. Dies ist nur zulässig, wenn sich das beanspruchte Merkmal deutlich vom verdeckten Merkmal unterscheidet.
  • Farbschattierung: Unter Farbschattierung versteht man die Verwendung kontrastierender Farbtöne in einem Bild oder Foto, um Merkmale angemessen abzudecken, für die kein Schutz beantragt wird. Bei der Verwendung von Farbschattierungen müssen die beanspruchten Merkmale klar erkennbar sein, während die ausgenommenen Merkmale in einem anderen Farbton dargestellt werden müssen, sodass sie unscharf oder weniger wahrnehmbar erscheinen.
  • Grenzen: Grenzen werden verwendet, um anzuzeigen, dass für Merkmale, die nicht innerhalb der Grenzen liegen, kein Schutz angestrebt wird.

Erklärende Texte, Formulierungen oder Symbole: Außer dem Namen oder der Adresse des Antragstellers dürfen in der Ansicht keine erläuternden Texte, Formulierungen oder Symbole angezeigt werden. Wenn Wörter, Buchstaben, Zahlen und Symbole (z. B. Pfeile) eindeutig nicht Teil des Entwurfs sind, kann der Prüfer sie mithilfe spezieller IT-Tools aus dem Blickfeld entfernen. Sollte der Prüfer aus technischen Gründen nicht in der Lage sein zu schneiden, wird der Anmelder aufgefordert, eine saubere Ansicht einzureichen oder die fehlerhafte Ansicht zurückzuziehen.

  • Änderungen und ergänzende Ansichten: Eine Änderung der Stellungnahme nach Einreichung des Antrags ist grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher wird die Einreichung ergänzender oder zurückgezogener Ansichten nicht akzeptiert, sofern dies nicht ausdrücklich vom EUIPO gestattet oder verlangt wird. Sofern zulässig, müssen überarbeitete oder ergänzende Ansichten elektronisch im JPEG-Format eingereicht werden.

Besondere Anforderungen:

  • Wenn es sich bei dem Design um ein Design handelt, das aus einem sich wiederholenden Oberflächenmuster besteht, muss das Design das vollständige Muster und ausreichend sich wiederholende Oberflächen offenlegen, um zu veranschaulichen, wie sich das Muster auf unbestimmte Zeit vervielfacht.
  • Wenn es sich bei dem Design um ein Design handelt, das aus einer typografischen Schriftart besteht, muss das Design durch eine Zeichenfolge dargestellt werden, die aus allen Buchstaben des Alphabets (Groß- und Kleinbuchstaben) und allen arabischen Ziffern besteht, wobei diese Schriftart verwendet wird, um fünf Textzeilen in der Größe 16 zu generieren . Wenn der Antrag keine fünf Zeilen Text in der entsprechenden Schriftart enthält, muss der Antragsteller einen solchen Text einreichen oder die Änderung der Produktbeschreibung in einen „Zeichensatz“ in der Locarno-Klassifikationsklasse 18-03 akzeptieren.
  • Kurzbeschreibung: Der Anmeldung kann eine Beschreibung von höchstens 100 Wörtern zur Erläuterung der Ausdrucksform des Geschmacksmusters oder Musters beigefügt werden, die sich ausschließlich auf die Merkmale des Geschmacksmusters beziehen darf. Die Beschreibung darf keine Aussagen über die angebliche Neuheit oder Einzigartigkeit des Geschmacksmusters oder seinen technischen Wert enthalten. Andernfalls prüft das EUIPO nicht, ob die Beschreibung mit der Darstellung des Geschmacksmusters oder Musters übereinstimmt. Durch die Kurzbeschreibung wird der Schutzumfang des Designs selbst nicht berührt. Eine kurze Beschreibung kann jedoch die Art oder den Zweck bestimmter Merkmale des Geschmacksmusters verdeutlichen, um möglichen Einwänden vorzubeugen. Nach dem Bewerbungsdatum sind keine Änderungen oder Ergänzungen der Kurzbeschreibung zulässig.
    • Wenn beispielsweise verschiedene Ansichten desselben Geschmacksmusters unterschiedliche Farben aufweisen, was Zweifel an ihrer Konsistenz aufkommen lässt, könnte eine kurze Beschreibung erklären, was mit der Farbe des Geschmacksmusters passiert, wenn ein Produkt, das das Geschmacksmuster enthält, verwendet wird.
  • Locarno-Klassifizierung: Die einheitliche Produktidentifikation kann über die Online-DesignClass des EUIPO eingesehen werden, wobei diese Datenbank verwendet wird, um den Überprüfungsprozess zu beschleunigen. Wenn der Anmelder keine Unterkategorie angibt, benennt der Prüfer auf der Grundlage des Geschmacksmusters eine geeignete Unterkategorie. Produkte, die verschiedene Elemente kombinieren, um mehrere Funktionen auszuführen, können in so viele Klassen und Unterklassen unterteilt werden, wie der Zweck, den sie erfüllen.
    • Beispielsweise werden Kühlschränke mit Produktanzeige, die mit Radios und CD-Playern ausgestattet sind, in die Locarno-Klassifizierungskategorien 14-01 (Geräte zur Aufzeichnung oder Wiedergabe von Tönen oder Bildern), 14-03 (Kommunikationsgeräte, drahtlose Fernbedienungen und Radioverstärker) und Klasse eingeordnet 15-07 (Kühlmaschinen und -geräte).
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