Beschleunigtes Prüfungsverfahren bei Patentanmeldungen in Indien

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Gemäß Regel 24C der Patentregeln in der geänderten Fassung von 2016 kann ein Antragsteller innerhalb der in Regel 24B vorgeschriebenen Frist ein Formular 18A elektronisch einreichen und die entsprechende Gebühr entrichten, um aus einem der folgenden Gründe eine beschleunigte Prüfung zu beantragen:

  • Das indische Patentamt fungiert als ISA/IPEA für PCT-Patentanmeldungen in der nationalen Phase
  • Patentanmeldungen, bei denen der Anmelder ein Start-up-Unternehmen ist
  • Patentanmeldungen, bei denen der Anmelder ein kleines Unternehmen ist
  • Handelt es sich bei der Bewerberin oder dem Bewerber um eine natürliche Person oder um einen gemeinsamen Bewerber, sind alle Bewerberinnen oder Bewerber natürliche Personen und die Bewerberin oder mindestens eine Bewerberin oder ein Bewerber ist eine Frau
  • Patentanmeldungen, bei denen der Anmelder eine Regierungsbehörde ist
  • Der Antragsteller ist eine staatliche oder staatlich kontrollierte Institution, die nach Bundes-, Provinz- oder Landesrecht gegründet wurde.
  • Der Antragsteller ist ein staatliches Unternehmen im Sinne von Abschnitt 2, Regel 45 des Companies Act 2013 (Nr. 18 von 2013).
  • Der Antragsteller ist eine Einrichtung, die vollständig oder größtenteils staatlich finanziert wird
  • Die am Antrag beteiligte Branche wurde von der Zentralregierung gemäß der Mitteilung des Leiters der Zentralabteilung genehmigt
  • Der Antragsteller ist berechtigt, im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem indischen Patentamt und einem ausländischen Patentamt eine beschleunigte Prüfung der Patentanmeldung zu beantragen.
  • Patent Prosecution Highway (PPH): Nur japanische Patentanmeldungen
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