Neuheitsschonfrist für Gebrauchsmusteranmeldungen in Ungarn

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Die Neuheitsschonfrist in Ungarn beträgt 6 Monate vor dem Anmeldetag, wenn eine Offenbarung erfolgt:

- wegen Missbrauchs der Rechte des Antragstellers oder seiner Rechtsvorgänger;
- weil der Anmelder oder der Rechtsvorgänger des Rechtsinhabers die Erfindung auf einer vom ungarischen Amt für geistiges Eigentum ordnungsgemäß anerkannten Ausstellung ausgestellt hat.

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