- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Route des Haager Abkommens: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller hat die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung zu entrichten
- Jährliche Gebühr: Ab dem 4. Jahr beginnt die Zahlung Jahr für Jahr. Die überfällige Zahlung kann innerhalb der 6-monatigen Nachfrist nach dem Fälligkeitsdatum erfolgen, es wird jedoch eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt, und die Höhe der Gebühr für verspätete Zahlung wird nicht berechnet das Doppelte der Autorisierungsgebühr überschreiten.
NEIN
NEIN
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller muss die Zulassungsgebühr innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung entrichten und gleichzeitig die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr entrichten.
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr wird jährlich ab dem vierten Jahr nach dem Anmeldetag entrichtet, und die Höhe der Jahresgebühr hängt von der Anzahl der Ansprüche ab. Es können auch Jahresgebühren gezahlt werden. Ist die Jahresgebühr überfällig, kann sie innerhalb der 6-monatigen Nachfrist nach Fälligkeit gezahlt werden, jedoch ist gleichzeitig eine Säumnisgebühr von 18 % zu entrichten.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
20 Jahre, für Pestizide oder Arzneimittel kann der Schutz auf 25 Jahre verlängert werden.
NEIN
Wenn 12 Monate vor dem Patentanmeldungs-/Prioritätsdatum durch den Erfinder, Anmelder oder Zessionar folgende Situationen eintreten:
- Per Korrespondenz oder öffentlich auf nationalen oder internationalen Ausstellungen
Offenlegung aufgrund böswilliger Offenlegung durch einen Dritten
Die Neuheitsschonfrist kann in Anspruch genommen werden, und der Antragsteller muss bei der Antragstellung entsprechende Nachweise vorlegen.
Ja. Es ist möglich, innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Erteilungs-/Ablehnungsbescheids die Patentart von Gebrauchsmuster auf Erfindung zu ändern und die entsprechende Gebühr zu entrichten.