Einreichungssprache: Japanisch | |
Pfad der Pariser Konvention | PCT-Weg |
Notwendige Dokumente:
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Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)
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Erfinder haben eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten nach Offenlegung (einschließlich Verkauf).
Erfinder haben eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten nach Offenlegung (einschließlich Verkauf).
Ja. Innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Anmeldung oder innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Eingangs des Ablehnungsbescheids kann die Art des Patents auf Antrag des Anmelders von Geschmacksmuster auf Erfindung/Gebrauchsmuster geändert werden.
Für die Umwandlung des Patenttyps ist eine Umwandlungsgebühr zu entrichten. Sobald die ursprüngliche Patentanmeldung umgewandelt wurde, gilt sie als zurückgenommen.
25 Jahre
Das JPO führt formelle und sachliche Prüfungen von Erfindungspatentanmeldungen durch. Der Anmelder sollte innerhalb von 3 Jahren ab dem Anmeldetag einen Antrag auf Sachprüfung stellen. Das JPO trifft eine Zulassungsentscheidung, wenn es nach Prüfung feststellt, dass keine Versagungsgründe vorliegen.
1-2 Jahre
- Erfindungen im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Streckenerfindungen: 30 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
Das JPO führt eine Formprüfung nur für Gebrauchsmusteranmeldungen durch.
- Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- PCT-Weg: 30 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
- Zulassungsgebühr: Der Antragsteller hat die Zulassungsgebühr innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Zulassungsbescheids zu entrichten.
- Jahresgebühr: Die Jahresgebühr für das erste bis dritte Jahr muss zusammen mit der Anmeldegebühr bei Einreichung der Patentanmeldung entrichtet werden, und die Jahresgebühr wird Jahr für Jahr ab dem vierten Jahr entrichtet, und der Zahlungszeitraum entspricht der Autorisierung 200 % der Jahresgebühr, die innerhalb des Monats bezahlt wird, ist eine Verspätungsgebühr.