Das USPTO führt eine formelle Prüfung und eine sachliche Prüfung der Geschmacksmusteranmeldung durch, und die sachliche Prüfung beginnt automatisch.Der Anmelder muss keinen separaten Antrag auf sachliche Prüfung stellen und kann nur einen Anspruch einreichen. Der Anmelder ist verpflichtet, durch das Information Disclosure Statement (IDS) Einzelheiten zu Informationen offenzulegen, die sich auf die Patentierbarkeit des Designs auswirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stand der Technik, Veröffentlichungen, Verkaufsunterlagen usw. Diese Verpflichtung erstreckt sich bis zur Bekanntgabe der Patenterteilung oder der Zurücknahme der Patentanmeldung. Das Versäumnis, bedeutenden Stand der Technik offenzulegen, kann dazu führen, dass der Patentinhaber das zugrunde liegende Patent nicht durchsetzen kann.
- Es wird keine Amtsgebühr erhoben, wenn der IDS innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder vor Ausstellung des ersten Amtsbescheids eingereicht wird.
- Zusätzliche Amtsgebühren werden fällig, wenn die im IDS angeführten Angaben drei Monate vor Einreichung des IDS in einer ausländischen Patentanmeldung erschienen sind oder der Anmelder oder sein Vertreter die Erfindung vor drei Monaten fertiggestellt haben.
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