Merkmale des US-Geschmacksmusteranmeldungsverfahrens

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Das USPTO führt eine formelle Prüfung und eine sachliche Prüfung der Geschmacksmusteranmeldung durch, und die sachliche Prüfung beginnt automatisch.Der Anmelder muss keinen separaten Antrag auf sachliche Prüfung stellen und kann nur einen Anspruch einreichen. Der Anmelder ist verpflichtet, durch das Information Disclosure Statement (IDS) Einzelheiten zu Informationen offenzulegen, die sich auf die Patentierbarkeit des Designs auswirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stand der Technik, Veröffentlichungen, Verkaufsunterlagen usw. Diese Verpflichtung erstreckt sich bis zur Bekanntgabe der Patenterteilung oder der Zurücknahme der Patentanmeldung. Das Versäumnis, bedeutenden Stand der Technik offenzulegen, kann dazu führen, dass der Patentinhaber das zugrunde liegende Patent nicht durchsetzen kann.

  • Es wird keine Amtsgebühr erhoben, wenn der IDS innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder vor Ausstellung des ersten Amtsbescheids eingereicht wird.
  • Zusätzliche Amtsgebühren werden fällig, wenn die im IDS angeführten Angaben drei Monate vor Einreichung des IDS in einer ausländischen Patentanmeldung erschienen sind oder der Anmelder oder sein Vertreter die Erfindung vor drei Monaten fertiggestellt haben.

专利申请流程

  • Das USPTO führt formelle und sachliche Prüfungen von Patentanmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen. Der Anmelder ist verpflichtet, durch das Information Disclosure Statement (IDS) Angaben zu Informationen zu machen, die sich auf die Patentierbarkeit der Erfindung auswirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stand der Technik, Veröffentlichungen, Verkaufsunterlagen usw. Diese Verpflichtung erstreckt sich bis zur Bekanntgabe der Patenterteilung oder der Zurücknahme der Patentanmeldung. Das Versäumnis, bedeutenden Stand der Technik offenzulegen, kann dazu führen, dass der Patentinhaber das zugrunde liegende Patent nicht durchsetzen kann.

    • Es wird keine Amtsgebühr erhoben, wenn der IDS innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder vor Ausstellung des ersten Amtsbescheids eingereicht wird.
    • Eine zusätzliche Amtsgebühr wird fällig, wenn die im IDS angeführten Informationen drei Monate vor Einreichung des IDS in einer ausländischen Patentanmeldung erschienen sind oder der Anmelder oder sein Vertreter die Erfindung vor drei Monaten fertiggestellt haben
    • Zulassungsgebühr: Der Antragsteller zahlt die Zulassungsregistrierungsgebühr innerhalb von 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung über die Zulassungsentscheidung.
    • Jahresgebühr: Drei Jahresgebühren sind im 3,5. Jahr, 7,5 Jahre und 11,5 Jahre ab dem Datum der Genehmigung zu zahlen, und die Zahlung kann innerhalb von 6 Monaten nach der Überfälligkeit aufgeschoben werden, jedoch 25% der Jahresgebühr der laufenden Jahr ist gleichzeitig mit einer Verzugsgebühr zu entrichten.
  • NEIN

  • Das USPTO führt eine formelle Prüfung und eine sachliche Prüfung der Geschmacksmusteranmeldung durch, und die sachliche Prüfung beginnt automatisch.Der Anmelder muss keinen separaten Antrag auf sachliche Prüfung stellen und kann nur einen Anspruch einreichen. Der Anmelder ist verpflichtet, durch das Information Disclosure Statement (IDS) Einzelheiten zu Informationen offenzulegen, die sich auf die Patentierbarkeit des Designs auswirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stand der Technik, Veröffentlichungen, Verkaufsunterlagen usw. Diese Verpflichtung erstreckt sich bis zur Bekanntgabe der Patenterteilung oder der Zurücknahme der Patentanmeldung. Das Versäumnis, bedeutenden Stand der Technik offenzulegen, kann dazu führen, dass der Patentinhaber das zugrunde liegende Patent nicht durchsetzen kann.

    • Es wird keine Amtsgebühr erhoben, wenn der IDS innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder vor Ausstellung des ersten Amtsbescheids eingereicht wird.
    • Zusätzliche Amtsgebühren werden fällig, wenn die im IDS angeführten Angaben drei Monate vor Einreichung des IDS in einer ausländischen Patentanmeldung erschienen sind oder der Anmelder oder sein Vertreter die Erfindung vor drei Monaten fertiggestellt haben.
  • Ja

    • Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
    • Route des Haager Abkommens: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
  • Die Wiedereinsetzung in das Prioritätsrecht wegen "unbeabsichtigt" wird akzeptiert und unterliegt der Zahlung der Gebühr für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts.

  • Einreichungssprache: Englisch

    Notwendige Dokumente:

    1. Außendesign-Bild (sechs Ansichten)
    2. Eine kurze Beschreibung

    Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):

    1. Prioritätsbeleg
    2. Vollmacht
    3. Prioritätsbeleg
    4. Deklaration kleiner Entitäten
    5. Erfinder Aussage
    6. Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
    7. Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
    8. IDS-Formular/IDS-Dokument/Vergleichsdokument
  • Ja

  • Ja. Wenn das Erscheinungsbild der Designs, die dasselbe Designkonzept verkörpern, ähnlich ist, kann das kombinierte Design in einer Designanmeldung eingereicht werden.