Das USPTO führt formelle und sachliche Prüfungen von Patentanmeldungen durch. Die Sachprüfung beginnt automatisch, der Bewerber muss keinen gesonderten Sachprüfungsantrag stellen. Der Anmelder ist verpflichtet, durch das Information Disclosure Statement (IDS) Angaben zu Informationen zu machen, die sich auf die Patentierbarkeit der Erfindung auswirken, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Stand der Technik, Veröffentlichungen, Verkaufsunterlagen usw. Diese Verpflichtung erstreckt sich bis zur Bekanntgabe der Patenterteilung oder der Zurücknahme der Patentanmeldung. Das Versäumnis, bedeutenden Stand der Technik offenzulegen, kann dazu führen, dass der Patentinhaber das zugrunde liegende Patent nicht durchsetzen kann.
- Es wird keine Amtsgebühr erhoben, wenn der IDS innerhalb von drei Monaten nach dem Anmeldetag oder vor Ausstellung des ersten Amtsbescheids eingereicht wird.
- Eine zusätzliche Amtsgebühr wird fällig, wenn die im IDS angeführten Informationen drei Monate vor Einreichung des IDS in einer ausländischen Patentanmeldung erschienen sind oder der Anmelder oder sein Vertreter die Erfindung vor drei Monaten fertiggestellt haben
- Ist eine US-Geschmacksmusteranmeldung für DAS zugelassen?
- Wie lange dauert es, bis eine Patentanmeldung für eine US-Erfindung erteilt wird?
- Neuheitsschonfrist für US-Industriedesignanmeldungen
- Wie lange ist die Schutzdauer des amerikanischen Industriedesigns?
- Kann das Prioritätsrecht einer US-Erfindungspatentanmeldung wiederhergestellt werden?
- Wie lange dauert es, ein Industriedesign in den Vereinigten Staaten zu genehmigen?
- Ob die US-Erfindungspatentanmeldung typkonvertiert werden kann
- US-Geschmacksmusterzulassung und Anweisungen zur Jahresgebühr
- Merkmale des US-Erfindungspatentanmeldungsverfahrens
- Ist die US-Gewerbemusteranmeldung umwandelbar?