Benelux Global Trademark GO – Einführung in die Benelux-Markenanmeldung

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Im Februar 2005 unterzeichneten Belgien, die Niederlande und Luxemburg das Benelux-Übereinkommen über geistiges Eigentum (Marken und Muster) und gründeten die Benelux-Organisation für geistiges Eigentum. Die Organisation wird von einem Exekutivkomitee überwacht, das sich aus Vertretern der drei Länder zusammensetzt, und fördert Marken und Muster Schutz in den Benelux-Ländern. Daher kann bei Markenanmeldungen und Geschmacksmusteranmeldungen eine Patent- oder Markenanmeldung die drei Länder Belgien, Niederlande und Luxemburg abdecken. Beantragen Sie in den Benelux-Ländern Wortmarken, Grafikmarken, Formmarken, Farbmarken und Klangmarken in Namen, Designs, Zeichen, Siegeln, Buchstaben, Zahlen, dem Erscheinungsbild von Produkten oder Verpackungen und deren verschiedenen Kombinationen. Unter bestimmten Umständen kann die dreidimensionale Form eines Produkts oder einer Verpackung als Marke eingetragen werden. Darüber hinaus können Sie in den Benelux-Ländern auch Serienmarken, Gemeinschaftsmarken und Kollektivmarken anmelden und eine Marke für mehrere Kategorien anmelden.

Es gibt drei Möglichkeiten, eine Marke in den Benelux-Ländern zu registrieren. Die eine ist die Registrierung in einem einzigen Land, die zweite besteht darin, eine EU-Marke zu beantragen und in den Benelux-Ländern wirksam zu werden, und die dritte ist die Madrider Route.

1. Markenbehörde

2. So beantragen Sie die Markenregistrierung

  • elektronische Einreichung

3. Sprache des Antrags auf Markenregistrierung

  • Englisch/Französisch/Niederländisch

4. Erforderliche Dokumente für den Markenregistrierungsantrag

  • Markenmuster;
  • Name und Adresse des Antragstellers;
  • Liste der Waren und Dienstleistungen;
  • Markenart;
  • Kopie des Prioritätsdokuments, nur englische Übersetzung erforderlich
  • Für die Benelux-Markenregistrierung ist grundsätzlich keine Vorlage einer Vollmacht erforderlich. Allerdings sollten im Antrag Angaben zum gesetzlichen Vertreter gemacht werden.

5. Verfahren zur Markenregistrierung in Belgien/Niederlande/Luxemburg

  • Sobald eine Benelux-Markenanmeldung eingereicht wurde, sendet das Benelux-Markenamt ein Bestätigungsschreiben per E-Mail und die Markenanmeldung erscheint noch am selben Tag im Benelux-Markenregistrierungssystem. Markenanmelder können die Markenanmeldung jederzeit im System überprüfen . Status. BOIP führt eine formelle Prüfung von Markenanmeldungen und eine inhaltliche Prüfung einschließlich der Unterscheidungskraft von Marken durch. Der Antrag wird nach bestandener formeller Prüfung veröffentlicht.

6. Für die Markenänderung/-übertragung erforderliche Dokumente

  • Dokumentation der Änderung des Namens/der Adresse, z. B. ein Auszug aus dem Handelsregister (aus diesem Dokument muss die Verbindung zwischen dem alten und dem neuen Namen hervorgehen), Veröffentlichung im belgischen Amtsblatt, eine Kopie einer notariell beglaubigten Urkunde, die die Änderung bescheinigt die Satzung des Unternehmens usw.
  • Eine Kopie des von beiden Parteien (Übertrager und Erwerber) unterzeichneten Übertragungsvertrags oder ein Auszug des gesamten Vertrags.
  • Notariell beglaubigte Übertragungserklärung.

7. Markenlöschung

  • Wird eine eingetragene Marke fünf Jahre hintereinander nicht genutzt, kann die Marke für ungültig erklärt werden.

8. Markeneinwände

  • Innerhalb von 2 Monaten nach Bekanntgabe der Marke kann jeder einen Widerspruchsantrag gegen die angekündigte Marke einreichen.
  • Es gibt drei Möglichkeiten, einen Einspruch zu beenden:
    • Wird dem Einspruch stattgegeben und werden alle beanstandeten Marken zurückgewiesen, muss die gegnerische Partei 1.045 € an die gegnerische Partei zahlen.
    • Wenn der Widerspruch begründet ist und die beanstandete Marke teilweise zurückgewiesen wird, wird die Markenkategorie des Gegners teilweise gelöscht.
    • Wird der Einspruch zurückgewiesen, wird die ursprünglich beanstandete Marke zur Eintragung zugelassen und der Gegner muss 1.045 € an den Gegner zahlen.

9. Autorisierung, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Marke

  • Die Gebühr für die Markenanmeldung beinhaltet die Autorisierungsgebühr. Ab dem Anmeldedatum ist die Benelux-Marke in Belgien, den Niederlanden und Luxemburg 10 Jahre ab dem Anmeldedatum gültig. Sie kann innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer erneuert werden, die Marke kann um 10 Jahre verlängert werden. Bei Zahlung innerhalb der 6-monatigen Nachfrist wird eine Verzugsgebühr erhoben

10. Durchschnittliche Zeit bis zur Markenautorisierung

  • Wenn die Markenregistrierung reibungslos verläuft, wird die Registrierung der Benelux-Marke etwa drei Monate dauern.

11. Andere Angelegenheiten, die Aufmerksamkeit erfordern

  • Bei Benelux-Markenregistrierungsanträgen kann eine beschleunigte Prüfung beantragt werden. Da jedoch die Sachprüfung und der Widerspruch erst nach der Eintragung durchgeführt werden, wird der Antrag auf beschleunigte Prüfung widerrufen, wenn die Marke zurückgewiesen wird oder Widerspruch eingelegt wird. Die Gebühren für die beschleunigte Überprüfung sind nicht erstattungsfähig.
  • In besonderen Fällen kann eine beschreibende Marke nach längerer und intensiver Nutzung von Verbrauchern als Marke angesehen werden. Dies wird als Erwerb der Markennutzung bezeichnet. Selbst wenn Verbraucher in den Benelux-Ländern der Meinung sind, dass eine Marke selbst keine Unterscheidungskraft hat, kann sie dennoch als Marke verwendet werden, da es sich um eine beschreibende Marke handelt, z. B. Air France, British Airways usw. Allerdings müssen Sie als Markenanmelder den Nachweis erbringen, dass die Alleinstellungsmerkmale der Marke durch Benutzung erlangt werden.
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