Global Trademark GO – Argentinien – Einführung in die Markenanmeldung in Argentinien

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Argentiniens aktuelle Markenbestimmungen basieren hauptsächlich auf dem am 26. Dezember 1980 verkündeten „Marken- und Zeichengesetz“ und prüfen Markenregistrierungsanträge nach dem Prinzip „First to Filing“ und ergänzt durch „First to Use“. Sie können Textmarken, Grafikmarken, gemischte Marken, dreidimensionale Marken, Klangmarken, Sportmarken, Geruchsmarken, Positionsmarken und taktile Marken mit Elementen wie Wörtern, Namen, Grafiken, dreidimensionalen Logos und Farbkombinationen anmelden , Slogans, Geräusche, Gerüche, dynamische Bilder usw. , Farbkombinationen, Marken oder kommerzielle Zeichen usw. Obwohl Argentinien nicht Mitglied des Abkommens von Nizza ist, übernimmt es dennoch das internationale Klassifizierungssystem für Waren und Dienstleistungen. Marken können in allen 45 Klassen vollständigen Schutz erhalten. In Argentinien werden Markenregistrierungsanträge mit einer Marke und mehreren Klassen nicht akzeptiert. Markenanmeldungen dürfen keine „alle Waren/Dienstleistungen der gleichen Art“ oder ähnliche Beschreibungen enthalten und Markenanmeldungen, die solche Beschreibungen enthalten, werden abgelehnt.

1. Markenbehörde

2. So beantragen Sie die Markenregistrierung

  • Elektronische Bewerbung

3. Sprache des Antrags auf Markenregistrierung

  • Spanisch

4. Erforderliche Dokumente für den Markenregistrierungsantrag

  • Markenanmeldung
  • Angaben und Adresse des Bewerbers
  • Markenmuster
  • Liste der Waren und/oder Dienstleistungen
  • Die Vollmacht, die notariell beglaubigt und beglaubigt werden muss, kann innerhalb von 40 Werktagen ab Antragsdatum eingereicht werden, das Datum der unterzeichneten Vollmacht muss jedoch vor dem Antragsdatum liegen.
  • Eine Kopie des Prioritätsdokuments und seine spanische Übersetzung müssen zusammen mit einer notariell beglaubigten eidesstattlichen Erklärung des Übersetzers eingereicht werden. Eine elektronische Version des Prioritätsdokuments oder eine gescannte Kopie des Originaldokuments kann innerhalb von 90 Tagen ab dem Datum der Antragstellung eingereicht werden.

5. Verfahren zur Anmeldung einer argentinischen Marke

  • INPI führt zunächst eine formelle Prüfung der argentinischen Markenanmeldung durch und veröffentlicht sie dann im Markenblatt. Innerhalb von 30 Tagen nach der Ankündigungsfrist kann jeder Einspruch gegen die angemeldete Marke einlegen. Bevor über den Einspruch entschieden wird, gibt das INPI den Parteien eine gewisse Zeit, um den Streit selbst gütlich zu lösen. Können die beiden Parteien keine Einigung erzielen, entscheidet das INPI über den Einspruch. Anschließend führt das INPI eine inhaltliche Prüfung der Markenanmeldung durch, um die Einzigartigkeit der Marke sowie Widersprüche zu früheren Anmeldungen und Registrierungen festzustellen, und gibt eine Prüfungsmeinung ab. Der Markenanmelder muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt des Prüfungsgutachtens antworten. Sobald alle Mängel behoben sind, stellt das INPI eine Markenregistrierungsbescheinigung aus. Seit 2014 führt Argentinien die Ausstellung elektronischer Markenzertifikate ein.

6. Für die Markenänderung/-übertragung erforderliche Dokumente

  • Der Übertragungsvertrag und seine spanische Übersetzung sowie die notariell beglaubigte eidesstattliche Erklärung des Übersetzers müssen notariell beglaubigt und beglaubigt werden;
  • Der Nachweis einer Namens-/Adressänderung muss notariell beglaubigt und beglaubigt werden
  • Vollmacht, Originalkopie und eidesstattliche Erklärung des notariell beglaubigten Übersetzers, die notariell beglaubigt und beglaubigt werden muss

7. Markenlöschung

  • Eine eingetragene Marke, die fünf Jahre in Folge nicht benutzt wurde, kann für nichtig erklärt werden. Mid-Term Declarations of Use (MTDoU) müssen zwischen dem 5. und 6. Jahr der Markenregistrierung eingereicht werden. Andernfalls werden für jedes überfällige Jahr Bußgelder verhängt. Das Versäumnis, eine eidesstattliche Erklärung zur Markennutzung einzureichen, wird als Nichtbenutzung der Marke gewertet und Argentina Trademark hat das Recht, die Marke von Amts wegen zu löschen. Wenn eine eidesstattliche Erklärung zur Markennutzung nicht rechtzeitig eingereicht wird, kann kein Antrag auf Markenverlängerung gestellt werden.
  • Ein Antrag auf Löschung einer argentinischen Marke muss beim Markenamt eingereicht werden, und ein Antrag auf Nichtigerklärung einer Marke muss beim Bundesgericht von Buenos Aires eingereicht werden.

8. Markeneinwände

  • Die Widerspruchsfrist beträgt 30 Tage nach Bekanntgabe der Marke. Gegen die angemeldete Marke kann jeder einen Widerspruchsantrag stellen. Dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden.
  • INPI gibt dem Einspruchsantragsteller drei Monate Zeit, um eine Einigung mit der anderen Partei zu erzielen. Kommt eine Einigung zustande, kann der Einspruchsantrag zurückgezogen werden. Wenn der Einspruch endgültig vom INPI genehmigt wird, muss der Einspruchsantragsteller die formelle Einspruchsgebühr entrichten und das Einspruchsverfahren beginnt offiziell.

9. Autorisierung, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Marke

  • Die Registrierungsfrist für eine Marke beträgt in Argentinien 10 Jahre, beginnend mit dem Datum der Autorisierung. Verlängerungsanträge müssen spätestens 6 Monate vor Ablauf der Laufzeit eingereicht werden, es gibt eine 6-monatige Nachfrist und es fallen Verzugsgebühren an.

10. Durchschnittliche Zeit bis zur Markenautorisierung

  • Wenn die Registrierung reibungslos verläuft, beträgt die durchschnittliche Zeit für die Markenregistrierung in Argentinien 12 bis 24 Monate.

11. Andere Angelegenheiten, die Aufmerksamkeit erfordern

  • Im Jahr 2007 hat Argentinien ein Zollwarnsystem eingerichtet, um wirksam gegen Verletzungen von Rechten des geistigen Eigentums vorzugehen. Der Ablauf dieses Systems ist wie folgt: Zunächst registriert der Rechtsinhaber die verletzende Marke und meldet sie beim Zoll an. Anschließend werden alle importierten Waren mit der eingetragenen Marke automatisch für drei Tage gesperrt, in denen der Rechteinhaber vor der Überlassung durch den Zoll prüfen kann, ob die Waren echt sind. Darüber hinaus können Rechteinhaber bestimmte Importeure vom automatischen Sperrsystem ausschließen, indem sie dem Zoll die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen.
  • In Argentinien gelten Parallelimporte von echten Waren zwar nicht als Markenverletzung, können jedoch im Ursprungsland der Waren einen Vertragsbruch darstellen. Dies wiederum könnte eine Rechtfertigung dafür liefern, ihre Einfuhr in das Land zu verhindern.
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