Das geltende Markenrecht in Deutschland ist das Markenrecht der Bundesrepublik Deutschland, das zuletzt 1979 geändert wurde. Markentypen werden hauptsächlich in allgemeine Marken, Kollektivmarken und Gewährleistungsmarken unterteilt.
1. Gewöhnliche Marken
Zu den gängigen Kategorien gehören: einfache Wortmarken, kombinierte Wort-/Grafikmarken und einfache grafische Marken (ausgenommen Textelemente), einschließlich dreidimensionaler Marken, Farbmarken, Klangmarken, Positionsmarken, Spurenmarken, Mustermarken, Sportmarken, Multimediamarken, Holografische Markierungen und andere Arten von Markierungen.
2. Kollektivmarke
Inhaber einer Kollektivmarke ist ein rechtsfähiger Verein. Anders als die traditionelle Funktion von Marken zur Unterscheidung von Produkten und Dienstleistungen werden Kollektivmarken nur von Mitgliedern des Vereins genutzt und sind ein Beweis dafür, dass der Verband die Herkunft des Produkts erkennt.
3. Zertifizierungsmarke
Ein Prüfzeichen bezeichnet die Zertifizierung bestimmter Eigenschaften von Waren/Dienstleistungen durch eine unabhängige Stelle und kann von mehreren Unternehmen verwendet werden. Inhaber eines Prüfzeichens kann jede natürliche oder juristische Person sein, die nicht Hersteller, Händler oder Dienstleister von Waren ist.
1. Markenbehörde:
- Deutsches Patent- und Markenamt
- Englisch: Deutsches Patent- und Markenamt, Abkürzung: DPMA
- Website: DPMA | Marken
- Suche: DPMAregister | Marken - Grundlagenrecherche
2. So beantragen Sie die Markenregistrierung:
- Papiereinreichung; elektronische Einreichung
3. Sprache des Antrags auf Markenregistrierung:
- Deutsch
4. Erforderliche Dokumente für den Markenregistrierungsantrag:
- Markenmuster
- Angaben über den Anmelder
- Bezeichnete Waren und Markenkategorien
- Die Einreichung des Prioritätsbelegs kann innerhalb von 2 Monaten nach dem Anmeldetag erfolgen, die Vorlage einer deutschen Übersetzung ist nur dann erforderlich, wenn das DPMA dies verlangt.
- Vollmacht
5. Verfahren zur Anmeldung einer deutschen Marke:
- Die Anmeldung wird einer formellen Prüfung und Prüfung auf Unterscheidungskraft unterzogen, es wird jedoch keine vorherige Markenrecherche durchgeführt.
- Bei Vorliegen der Voraussetzungen wird die Marke eingetragen und im Markenblatt veröffentlicht.
- Deutsche Markenanmeldungen können zur beschleunigten Prüfung eingereicht werden. Wenn das Formular vollständig ist und die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Registrierung frühestens innerhalb weniger Werktage und spätestens nach 6 Monaten erfolgen. Die offizielle Gebühr für einen Antrag auf beschleunigte Prüfung beträgt 200 €.
6. Markenlöschung
- Wenn die Marke nach dem Ende der Widerspruchsfrist fünf Jahre in Folge nicht benutzt wurde, kann der Dritte einen Anspruch auf Löschung der eingetragenen Marke aufgrund der Nichtbenutzung der Marke geltend machen.
7. Markeneinwände
- Die Widerspruchsfrist für eine deutsche Markenanmeldung beträgt 3 Monate ab Veröffentlichungsdatum.
8. Autorisierung, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Marke
- Deutschland erhebt keine offiziellen Gebühren für die Markenzulassung. Eine deutsche Marke ist ab dem Datum der Eintragung zehn Jahre lang gültig und kann jeweils um zehn Jahre verlängert werden. Die Verlängerungsgebühr kann innerhalb eines Jahres vor dem Ablaufdatum oder innerhalb von 2 Monaten nach dem Ablaufdatum gezahlt werden. Es fallen keine zusätzlichen Gebühren an. Für andere Marken sind Verlängerungsgebühren 6 Monate vor Ablauf der aktuellen Gültigkeitsdauer fällig. Es gibt eine Nachfrist von 6 Monaten nach dem Ablaufdatum, in der die Verlängerungsgebühr bezahlt werden kann, es fallen jedoch Gebühren für verspätete Zahlungen an.
9. Durchschnittliche Zeit bis zur Markenautorisierung
- Die durchschnittliche Zeit von der Anmeldung bis zur Markeneintragung beträgt in Deutschland 3-4 Monate.
10. Madrid-Registrierung
- Auf eine vorläufige Ablehnung einer deutschen internationalen Registrierung kann innerhalb von 4 Monaten ab dem Datum, an dem die WIPO die vorläufige Ablehnung an den Antragsteller sendet, reagiert werden. Die Frist für die Einreichung einer Stellungnahme wird jedoch in der Regel in der vorläufigen Ablehnung angegeben. Das Amt sieht vor, eine Verlängerung um einen Monat zu beantragen. Die Antworten müssen in deutscher Sprache eingereicht werden. Antragsteller müssen über einen örtlichen Vertreter handeln. Es besteht keine Möglichkeit, beim Amt eine Änderung zu beantragen oder gegen eine vorläufige Ablehnung Berufung einzulegen.
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