Ist eine Gebrauchsmusteranmeldung in Ungarn DAS-fähig?

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NEIN

专利申请流程

  • Gebrauchsmuster unterliegen in Ungarn formellen und sachlichen Prüfungen, nicht aber Neuheit und erfinderischer Tätigkeit.

  • NEIN

  • Das Patenterteilungsverfahren gliedert sich in zwei getrennte Phasen:

    • Die erste Stufe ist die formelle Prüfungsphase, von der Einreichung der Patentanmeldung bis zur Veröffentlichung der Patentanmeldung.
    • Die zweite Stufe ist die Sachprüfungsphase nach der Veröffentlichung. Wenn die Anmeldung die formalen Anforderungen erfüllt, verwaltet das ungarische Patentamt das Anmeldedatum und führt eine Neuheitsrecherche durch. Der Antrag auf Sachprüfung kann zum Zeitpunkt der Anmeldung oder spätestens innerhalb von 6 Monaten nach Veröffentlichung des Recherchenberichts im Amtsblatt gestellt werden.
  • Route der Pariser Konvention: 6 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum

  • Einreichungssprache: Ungarisch

    Notwendige Dokumente:

    1. Außendesign-Bild (sechs Ansichten)
    2. Eine kurze Beschreibung

    Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):

    1. Prioritätsbeleg
    2. Vollmacht
    3. Prioritätsbeleg
    4. Deklaration kleiner Entitäten
    5. Erfinder Aussage
    6. Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
    7. Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
    8. IDS-Formular/IDS-Dokument/Vergleichsdokument
  • Ungarisches Amt für geistiges Eigentum

    Englisch: Ungarisches Amt für geistiges Eigentum, Abkürzung: HIPO

    URL: http://www.hipo.gov.hu/en

    Ungarische Patentrecherche: epub.hpo.hu/e-kutatas/?lang=EN

  • Neben der Antragsgebühr fallen keine amtlichen Zulassungsgebühren an. Ein eingetragenes Geschmacksmuster in Ungarn ist fünf Jahre ab dem Anmeldetag gültig. Eine Geschmacksmustereintragung kann viermal für einen Zeitraum von fünf Jahren verlängert werden, mit einer maximalen Schutzdauer von 25 Jahren ab dem Anmeldetag. Der Verlängerungsantrag ist innerhalb von 6 Monaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer oder innerhalb der Nachfrist um weitere 6 Monate zu stellen.

  • Die Neuheitsschonfrist in Ungarn beträgt 6 Monate vor dem Anmeldetag, wenn eine Offenbarung erfolgt:

    - wegen Missbrauchs der Rechte des Antragstellers oder seiner Rechtsvorgänger;
    - weil der Anmelder oder der Rechtsvorgänger des Rechtsinhabers die Erfindung auf einer vom ungarischen Amt für geistiges Eigentum ordnungsgemäß anerkannten Ausstellung ausgestellt hat.

  • In Ungarn sehen die folgenden Offenlegungen eine Neuheitsschonfrist von 12 Monaten vor:
    - Offenlegungen aufgrund von Missbrauch in Bezug auf den Antragsteller oder seine Rechtsvorgänger;
    - Die Offenlegung erfolgte durch den Antragsteller, seinen Vorgänger oder einen Dritten (wenn die Informationen vom Antragsteller oder seinem Vorgänger bereitgestellt wurden).

    Darüber hinaus wird die Offenlegung außer Acht gelassen, wenn das Design einem Dritten unter Geheimhaltungsbedingungen offengelegt wird.

    • Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum
    • PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum (Anmeldungen können innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf der 31-Monatsfrist eingereicht werden, vorbehaltlich der Zahlung zusätzlicher Gebühren.)
    • Inkrafttreten in Europa: innerhalb von 3 Monaten nach Bekanntgabe der europäischen Patenterteilung