Patentnichtigkeitsverfahren in Südafrika

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In Südafrika kann jeder nach der Erteilung eines Patents bei den südafrikanischen Gerichten einen Antrag auf Widerruf des Patents stellen. Alternativ kann im Verletzungsverfahren auch eine Widerklage auf Patentnichtigkeit im Rahmen der Verteidigung des Beklagten erhoben werden. In südafrikanischen Patentverfahren gibt es keine Bestimmungen zum Einspruch oder Widerruf nicht autorisierter Patentanmeldungen.

Gemäß dem südafrikanischen Patentgesetz gibt es begrenzte Gründe für den Widerruf eines Patents, darunter:
• Die Erfindung gehörte zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Stand der Technik;
• Die Erfindung ist gegenüber dem zum Zeitpunkt der Anmeldung bekannten Stand der Technik naheliegend;
• Der Patentinhaber hat kein Recht, das Patent anzumelden;
• Die Erteilung des Patents stellt einen Missbrauch der Rechte desjenigen dar, der den Widerruf beantragt;
• Eine vollständige Beschreibung reicht nicht aus, um die Erfindung ausreichend zu beschreiben, zu identifizieren und gegebenenfalls zu demonstrieren oder zu veranschaulichen, um es einem Fachmann zu ermöglichen, die Erfindung in die Praxis umzusetzen.
• Die Ansprüche sind unklar oder basieren nicht angemessen auf den Angaben in der Spezifikation;
• Aussagen oder Erklärungen bezüglich der Nutzung einheimischer biologischer Ressourcen, genetischer Ressourcen und traditionellem Wissen enthalten eine Falschdarstellung, von der der Patentinhaber zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass sie wesentlich war.

Antragsverfahren für den Austritt aus Südafrika

In Südafrika sind die Schritte zur Einreichung eines Patentwiderrufsantrags wie folgt:

  1. Der Widerrufsantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Formulars P20 unter Beifügung einer Erklärung unter Angabe der Widerrufsgründe zu stellen.
  2. Innerhalb von zwei Monaten nach Einreichung des Patentnichtigkeitsantrags muss der Patentinhaber eine Gegendarstellung in Form einer Gegendarstellung einreichen. Wird keine Widerklage erhoben, gilt das Patent als widerrufen.
  3. Innerhalb von zwei Monaten ab dem Tag der Einreichung der Gegendarstellung muss die Person, die den Widerruf beantragt, eine eidesstattliche Erklärung/Erklärung vorlegen, in der sie die ihr zugrunde liegenden Beweise darlegt.
  4. Der Patentinhaber muss innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Beweise des Nichtigkeitsantragstellers einen Eid/eine Erklärung zur Verteidigung abgeben.
  5. Der Widerrufsantragsteller reicht innerhalb der letzten zwei Monate eine Antwort ein und reicht diese ein, und der Inhalt der Antwort beschränkt sich auf eine Antwort auf die Verteidigungsbeweise des Patentinhabers.
  6. Keine der Parteien darf weitere Beweise vorlegen, es sei denn, die Krone erlaubt oder weist sie an. Nachdem alle Beweise vorgelegt wurden, können sowohl der Widerrufsantragsteller als auch der Anmelder eine Anhörung beantragen, in der über den Widerruf oder die Aufrechterhaltung des Patents entschieden wird.
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