Wie werden die Qualifikationen kleiner und kleinster Unternehmen in US-Patentanmeldungen bestimmt?

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Bewerber für US-amerikanische Klein- und Kleinstunternehmen können von einer Ermäßigung von 60–80 % auf Anmeldegebühren, Recherchengebühren, Prüfungsgebühren, Autorisierungsgebühren, Berufungsgebühren und Jahresgebühren profitieren.

  • großes Gebilde
  • Kleine Unternehmen: 60 % Ermäßigung der Anmeldegebühren, Recherchengebühren, Prüfungsgebühren, Autorisierungsgebühren, Beschwerdegebühren und Jahresgebühren, einschließlich:
    • Kleinunternehmen: Anzahl der Mitarbeiter des Antragstellers, jedes Erfinders und aller anderen Parteien (z. B. Abtretungsempfänger, Lizenznehmer und verpflichtete Abtretungsempfänger oder Lizenznehmer) mit einem Eigentumsanteil an der Erfindung, einschließlich verbundener Unternehmen. Weniger als 500 Personen
    • Gemeinnützige Organisation: Universität oder Forschungseinrichtung
    • Person: natürliche Person
  • Kleinstunternehmen: Ein Anmelder oder Patentinhaber, der in einer Anmeldung oder einem Patent eine Mikrounternehmenszertifizierung einreicht, um den Mikrounternehmensstatus zu erhalten, sollte das Formular SB/15A einreichen, um den Mikrounternehmensstatus auf der Grundlage des Bruttoumsatzes festzulegen. Um den Status einer Kleinstgesellschaft auf der Grundlage einer Hochschuleinrichtung festzulegen, sollte der Antragsteller oder Patentinhaber das Formular SB/15B einreichen. 80 % der Anmeldegebühren, Recherchengebühren, Prüfungsgebühren, Autorisierungsgebühren, Beschwerdegebühren und Jahresgebühren können reduziert werden.
    • Sobald der Mikroentitätsstatus festgelegt ist, bleibt dieser Status gültig, bis er geändert wird. Jedes Mal, wenn der Anmelder oder Patentinhaber Gebühren an das USPTO zahlt, muss dieses jedoch neu bewerten, ob es sich noch um ein Kleinstunternehmen handelt. Ist der Anmelder/Patentinhaber der Ansicht, dass er weiterhin die Voraussetzungen eines Kleinstunternehmens erfüllt, kann die Gebühr in Höhe des Kleinstunternehmens gezahlt werden. Es ist nicht erforderlich, die Mikroentitätserklärung und das Formular bei jeder Zahlung erneut einzureichen.
    • Wenn der Anmelder/Patentinhaber nicht mehr für den Status eines Kleinstunternehmens qualifiziert ist, weil er beispielsweise die Umsatzgrenzen auf Basis des Bruttoumsatzes nicht mehr erfüllt, muss der Anmelder oder Patentinhaber eine Mitteilung über den Verlust des Status eines Kleinstunternehmens (Formular SB/460) einreichen und das USPTO darüber benachrichtigen Es hat seinen Status als Kleinstunternehmen verloren und muss als Kleinunternehmen oder in voller Höhe Gebühren zahlen.
    • Wenn der Anmelder/Patentinhaber nach Treu und Glauben den Kleinstunternehmensstatus festgestellt und die Kleinstunternehmensgebühr nach Treu und Glauben entrichtet hat, aber später feststellt, dass die Kleinstgesellschaft falsch ist, oder es versäumt, das USPTO darüber zu informieren, dass die Kleinstgesellschaftsrechte aufgrund des Fehlers verloren gegangen sind, a Es ist eine Nachzahlung der Differenz erforderlich.
    • Qualifikationen für Kleinstunternehmen:
      • Jeder Anmelder, jeder Erfinder und andere Parteien mit Eigentumsrechten an einer Anmeldung oder einem Patent (z. B. Abtretungsempfänger, Lizenznehmer und verpflichtete Abtretungsempfänger oder Lizenznehmer) sind kleine Unternehmen
      • Bruttoeinkommensgrenzen für Antragsteller und Erfinder: Das Gesamteinkommen des Antragstellers, Erfinders oder Miterfinders im Vorjahr darf ab 2024 die Grenze des „maximal qualifizierten Bruttoeinkommens“ nicht überschreiten, die das Dreifache des mittleren US-Haushaltseinkommens beträgt: 241.830,00 USD
      • Limit für die Einreichung von Bewerbungen: Keiner der Anmelder, Erfinder oder Miterfinder darf in zuvor eingereichten Bewerbungen mehr als viermal als Erfinder genannt werden.
      • zuvor eingereichte Anträge beschrieben, einschließlich
        • (i) Zuvor eingereichte US-Patentanmeldungen, wie Erfindungen, Designs, neue Pflanzensorten, Fortsetzungsanmeldungen und Teilanmeldungen
        • (ii) Zuvor in den USA eingereichte Neuausstellungsanträge
        • (iii) Antrag auf Eintritt in die nationale Phase einer zuvor eingereichten PCT-Anmeldung in den USA
        • (iv) Internationale Geschmacksmusteranmeldungen, die zuvor im Rahmen des Haager Abkommens unter Benennung der Vereinigten Staaten eingereicht wurden
      • Unabhängig davon, wie lange die vorherige Anmeldung zurückliegt und unabhängig davon, ob es sich bei der zuvor eingereichten Anmeldung um eine anhängige Anmeldung, eine Patentanmeldung oder eine aufgegebene Anmeldung handelte, sollten diese Anmeldungen in die Berechnung der Anzahl der eingereichten Anmeldungen einbezogen werden erreicht.
      • Bruttoeinkommensbeschränkung für Parteien mit „Eigentumsanteil“: Weder der Antragsteller noch der Erfinder oder Miterfinder hat die Lizenz oder andere Eigentumsanteile an ein anderes Unternehmen übertragen, gewährt oder übertragen, das nicht die gleiche Grenze für das „maximal qualifizierte Bruttoeinkommen“ erreicht Es besteht auch keine Verpflichtung zur Übertragung, Gewährung oder Übertragung einer Lizenz oder eines anderen Eigentumsanteils an das Unternehmen. Das heißt, wenn der Antragsteller mit einer Institution verbunden ist, muss die Institution bestimmte gemeinnützige Standards erfüllen.
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