Gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Romani-Patentgesetzes, der die Gebühren und das Verwendungssystem auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes regelt, können Patentanmelder Gebührenermäßigungen in Anspruch nehmen, wenn sie ihre Rechte nicht vor dem Zahlungstermin gemäß den gesetzlich vorgeschriebenen Bedingungen übernommen oder übertragen haben. Der Einkommensnachweis muss von der Arbeitsstelle, dem Arbeitsamt, dem Finanzamt oder der Rentenbescheinigung ausgestellt werden. Von den Studierenden wird eine Bescheinigung des jeweiligen Fachbereichsleiters verlangt, aus der der Name des Studierenden, sein Hauptfach und sein Studienjahr hervorgehen. Als Soldat reicht eine Bescheinigung der Wehrdiensteinheit, als Freiheitsentzugsperson eine Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt aus.
A. Juristische Person:
- a) 50 % Ermäßigung auf jede Gebühr, wenn der Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als den Gegenwert von 2 Millionen Euro in rumänischen Schilling beträgt
- b) 20 % Ermäßigung auf jede Gebühr, wenn der Umsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als den rumänischen Schilling-Gegenwert von 1 Million Euro beträgt
- c) Handelt es sich bei dem Anmelder eines Erfindungspatents oder dem Inhaber eines Erfindungspatents um eine Erfindung, die durch staatliche Förderung entstanden ist, oder ist es eine öffentliche Einrichtung oder eine gemeinnützige Einrichtung, so wird eine Ermäßigung von 20 % auf jede Gebühr gewährt.
- d) Für juristische Personen, die keine Forschungseinrichtungen, öffentlichen Einrichtungen und gemeinnützigen Einheiten sind, wird, sofern keine Übertragung von Rechten erfolgt, ein Rabatt auf der Grundlage des Umsatzes im Steuerjahr vor dem Steuerdatum gewährt, berechnet in Lei zum Wechselkurs am Bilanzstichtag.
B. Natürliche Personen:
- a) Beträgt das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers in den zwölf Monaten vor dem Steuermonat weniger als das Fünffache des offiziellen durchschnittlichen wirtschaftlichen Bruttoeinkommens in den letzten zwölf Monaten, sind 50 % jeder Steuerzahlung zu entrichten.
- b) Wenn das durchschnittliche monatliche Bruttoeinkommen des Antragstellers in den 12 Monaten vor dem Steuermonat weniger als das Dreifache des offiziellen durchschnittlichen wirtschaftlichen Bruttoeinkommens in den letzten 12 Monaten beträgt, sind 20 % jeder Steuerzahlung zu entrichten.
- c) Für Einzelpersonen wird der Wert des durchschnittlichen monatlichen nominalen Bruttoeinkommens auf Grundlage der vom Nationalen Statistikinstitut (INS) veröffentlichten offiziellen Daten für die letzten 12 Monate berechnet.
Um in den Genuss des gesetzlichen Steuerabzugs zu kommen, muss eine natürliche Person Unterlagen vorlegen, die ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate belegen (Bescheinigung einer Dienstleistungsagentur, des Arbeitsamtes, der Schule, des Militärs usw.) und eine persönliche Verantwortungserklärung. Juristische Personen sollten eine Kopie ihrer Bilanz für das vorangegangene Geschäftsjahr einreichen.
Kleine und mittlere Unternehmen, die in Rumänien und Europa gewerbliche Schutzrechte angemeldet haben, können ab dem 16. September 2024 vom „Gutschein 2 (Marken und Designs)“ und „Gutschein 3 (Patente)“ des EU-Programms „Ideas Powered for Business SME Fund“ profitieren. Folgende 2 Vorteile stehen zur Verfügung:
- a) Anspruchsberechtigte Patentanmelder können für die Ausarbeitung und Einreichung einer Patentanmeldung einen Zuschuss von bis zu 1.500 € und Rechtskosten von bis zu 2.000 € erhalten.
- b) Ein Zuschuss von bis zu 1.000 Euro auf qualifizierende Marken- und Designgebühren
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