Wiederherstellung und Korrektur von Prioritätsrechten in chinesischen Patentanmeldungen

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Die überarbeiteten „Durchführungsbestimmungen zum Patentgesetz der Volksrepublik China“, die am 21. Dezember 2023 verkündet wurden, führten Inhalte im Zusammenhang mit der überfälligen Wiederherstellung der Priorität, der Hinzufügung und Korrektur der Priorität sowie der Einbeziehung durch Verweis ein.

Verspätete Wiederherstellung des Prioritätsrechts

  • Artikel 36 der Durchführungsbestimmungen zum chinesischen Patentgesetz legt fest, dass ein Antragsteller, der eine Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatentanmeldung für denselben Gegenstand nach Ablauf der in Artikel 29 des Patentgesetzes vorgeschriebenen Frist bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrats einreicht, aus berechtigten Gründen innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist die Wiederherstellung der Priorität beantragen kann.
  • Geltende Regeln:
    • Die Priorität muss gleichzeitig mit der Einreichung der Folgeanmeldung beansprucht werden; wird in der Folgeanmeldung keine Priorität beansprucht, kann unabhängig davon, ob sie innerhalb der Prioritätsfrist liegt oder nicht, nicht direkt die Wiederherstellung beantragt werden.
    • Der Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts kann gleichzeitig mit der Folgeanmeldung oder gesondert nach Einreichung der Anmeldung (unter Inanspruchnahme der Priorität) gestellt werden.
    • Die verspätete Wiederherstellung des Prioritätsrechts gilt nicht für Designanmeldungen
    • PCT-Anmeldungen unterliegen Artikel 36
      • Für die überfällige Wiederherstellung der Priorität, die in der internationalen Phase beantragt wurde, wird sie in der nationalen Phase anerkannt
      • Antragsteller müssen keinen Antrag mehr auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts stellen
      • Wenn Sie während der internationalen Phase eine Priorität beanspruchen, jedoch keine Wiederherstellung der überfälligen Priorität beantragen, können Sie innerhalb von zwei Monaten ab dem Eintragungsdatum eine Wiederherstellung der überfälligen Priorität beantragen.

Hinzufügung und Berichtigung von Prioritätsrechten

  • Artikel 37 der Durchführungsbestimmungen zum chinesischen Patentgesetz legt fest, dass ein Antragsteller für ein Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatent, das Priorität beansprucht, innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum bzw. 4 Monaten ab dem Antragsdatum die Ergänzung oder Korrektur des Prioritätsanspruchs in der Anmeldung beantragen kann.
  • Geltende Regeln:
    • Der Antrag muss innerhalb der Prioritätsfrist eingereicht werden und darf nicht in Verbindung mit Artikel 36 der Ausführungsordnung zum Patentgesetz gestellt werden.
    • Die Anmeldung hat mindestens eine Priorität beansprucht (und diese ist etabliert), und eine De-novo-Anmeldung ist nicht zulässig
    • Ein Antrag auf Hinzufügung oder Berichtigung eines Prioritätsanspruchs muss innerhalb von 16 Monaten ab dem frühesten Prioritätsdatum eingereicht werden.
    • Der Begriff „Berichtigung“ im Sinne dieses Artikels bezieht sich auf Situationen, in denen alle oder ein Teil der bibliografischen Angaben bezüglich des beanspruchten Prioritätsrechts korrigiert werden müssen.
    • Dieser Artikel gilt nicht für Geschmacksmusteranmeldungen

Verknüpfung per Referenz

  • Artikel 45 der Durchführungsbestimmungen zum chinesischen Patentgesetz legt fest: Wenn in einer Patentanmeldung für eine Erfindung oder ein Gebrauchsmuster die Ansprüche, die Beschreibung oder Teile davon fehlen oder irrtümlicherweise eingereicht wurden, der Antragsteller jedoch Priorität zum Zeitpunkt der Einreichung beansprucht, kann die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Einreichung oder innerhalb einer von der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrats festgelegten Frist durch Zitieren der früheren Anmeldeunterlagen ergänzt werden. Wenn die ergänzenden Unterlagen den einschlägigen Vorschriften entsprechen, gilt der Anmeldetag der ersten eingereichten Unterlagen als Anmeldetag.
  • Geltende Regeln:
    • Der erste Anmeldezeitpunkt muss innerhalb der in Artikel 29 des Patentgesetzes festgelegten 12-monatigen Prioritätsfrist liegen (nicht anwendbar in Verbindung mit Artikel 36 der Ausführungsbestimmungen zum Patentgesetz); wenn die Anmeldung mehr als 12 Monate nach dem frühesten Prioritätsdatum eingereicht wird, kann das Anmeldedokument nicht durch Verweis hinzugefügt werden, d. h. das Anmeldedokument kann nicht durch Verweis hinzugefügt werden, und der Anmelder muss die Patentanmeldung erneut einreichen
    • Es liegt ein Antrag auf Erstanmeldung vor und bei der Anmeldung wird der Prioritätsanspruch geltend gemacht, jedoch fehlen alle oder ein Teil der Ansprüche und der Beschreibung (einschließlich Zeichnungen) oder sind falsch eingereicht.
    • Außerdem wird eine „Erklärung zur Eingliederung durch Verweis“ eingereicht (bei Verwendung des Standardformulars gilt dies als erklärt).
    • Nur der im Prioritätsanspruch festgehaltene Inhalt darf durch Verweis einbezogen werden (gilt nicht in Verbindung mit Artikel 37 der Ausführungsordnung zum Patentgesetz).
    • Wenn die PCT-Anmeldung durch Verweis in die internationale Phase aufgenommen wurde, wird sie in der nationalen Phase akzeptiert
    • Die Einbeziehung durch Verweis ist nicht anwendbar auf Designanmeldungen
    • Reichen Sie die Unterlagen innerhalb von 2 Monaten ab Einreichungsdatum oder innerhalb der angegebenen Frist ein
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