Anmelder können grundsätzlich eine Verlängerung der vom IGE/IPI gesetzten Frist beantragen, gesetzliche Fristen können jedoch nicht verlängert werden. Wird eine gesetzliche Frist versäumt, kann der Anmelder eine Weiterbehandlung beantragen. Die vom IGE/IPI vorgeschriebene Frist kann nicht öfter als dreimal verlängert werden. Eine dritte Verlängerung wird nur in Ausnahmefällen gewährt.
Bei der ersten und zweiten Verlängerung kann die Frist um jeweils 2 Monate verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung bedarf keiner Unterschrift und kann per E-Mail erfolgen.
Die dritte Fristverlängerung hängt von den besonderen Umständen des Falles ab, also von der Schwere der Gründe.
Wenn der Antrag auf Fristverlängerung den Anforderungen nicht genügt, z. B. weil keine triftigen Gründe vorliegen, setzt das IGE/IPI dem Antragsteller eine Nachfrist von 10 Tagen, um ihm die Möglichkeit zur Korrektur zu geben. Lehnt das IGE/IPI das Gesuch um Fristverlängerung aus sachlichen Gründen ab, etwa weil die vorgebrachten Gründe nicht ausreichen, so setzt das IGE/IPI keine Nachfrist, sondern entscheidet direkt in der Angelegenheit.
Der Antragsteller muss nachweisen, dass sein Antrag auf Fristverlängerung angemessen ist. Die erste und zweite Fristverlängerung wird vom IGE/IPI aus triftigen Gründen gewährt. Als ausreichende Gründe gelten subjektive Gründe des Antragstellers, die nicht unbedingt ohne eigenes Verschulden des Antragstellers vorliegen müssen (z. B. Arbeitsüberlastung, Urlaubsausfälle, großer Aktenumfang, Schwierigkeiten bei der Kontaktaufnahme mit Mandanten etc.). Bei Vorliegen schwerwiegender Gründe wird eine dritte Fristverlängerung gewährt. Schwerwiegende Gründe sind objektive Gründe, die den Antragsteller an der Einhaltung der Frist hindern, also nicht auf sein Verschulden zurückzuführen sind (z. B. Unfall, schwere Erkrankung oder Tod des Rechtsinhabers oder seines Vertreters).
Wird eine gesetzliche oder vom IGE/IPI gesetzte Frist versäumt, kann der Anmelder unter Umständen dennoch die Weiterbehandlung verlangen. Der Antragsteller muss innerhalb von 2 Monaten nach Zugang des Bescheides, spätestens jedoch 6 Monate nach Fristablauf, einen Weiterbehandlungsantrag stellen, alle versäumten Handlungen fristgerecht nachholen und die Weiterbehandlungsantragsgebühr entrichten.
In den folgenden Fällen kann jedoch kein Antrag auf Weiterverarbeitung gestellt werden:
- Fristen, die nicht mit dem IPI in Zusammenhang stehen
- Frist für die Beantragung der Weiterbehandlung
- Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
- Frist zur Einreichung einer Patentanmeldung mit Prioritätsanspruch und Prioritätserklärung
- Frist zur Änderung von Bewerbungsunterlagen
- Frist für die Beantragung eines ergänzenden Schutzzertifikats
- Die in den Vorschriften festgelegte Frist, deren Nichteinhaltung zur Folge hat, dass keine weitere Bearbeitung erfolgt
Wiederherstellung in den vorigen Stand: Kann ein Patentanmelder nachweisen, dass er aus eigenen Gründen nicht in der Lage war, die durch Gesetze, Verordnungen oder das Patentamt gesetzten Fristen einzuhalten, kann er die Wiederherstellung in seinen vorigen Stand beantragen. Der Wiedereinsetzungsantrag muss innerhalb von zwei Monaten nach Beseitigung des Grundes, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres nach Fristablauf gestellt und gleichzeitig die versäumten Handlungen nachgeholt werden. Wenn die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelaufen ist, ist eine Wiederherstellung in den vorigen Stand nicht mehr möglich.
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