Patentanmeldungsverfahren beim EPA

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Überblick EPA

Das Europäische Patentübereinkommen regelt das Verfahren zur Erlangung eines europäischen Patents. Ein erteiltes europäisches Patent kann nach Abschluss des Validierungsverfahrens in diesem Land als reguläres nationales Patent in einem bestimmten Land gültig sein. Europäische Patentanmeldungen werden über das EuropäisWeiterlesen

Überblick EPA

Das Europäische Patentübereinkommen regelt das Verfahren zur Erlangung eines europäischen Patents. Ein erteiltes europäisches Patent kann nach Abschluss des Validierungsverfahrens in diesem Land als reguläres nationales Patent in einem bestimmten Land gültig sein. Europäische Patentanmeldungen werden über das Europäische Patentamt (EPA) eingereicht.

Europäische Patente sind in Belgien, Deutschland, Frankreich, der Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Irland, Luxemburg und dem Vereinigten Königreich automatisch gültig. Wenn der Anmelder Patentschutz in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Konvention erlangen möchte, sind Validierungsverfahren erforderlich. Inkrafttreten bezieht sich auf das Einreichen eines entsprechenden Antrags in einem bestimmten Land, das Einreichen einer Übersetzung in der Sprache dieses Landes und das Bezahlen von Wartungsgebühren.

Die Validierung europäischer Patente muss in den folgenden Mitgliedstaaten des Europäischen Patentübereinkommens durchgeführt werden: Österreich, Bulgarien, Zypern, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Estland, Spanien, Finnland, Griechenland, Ungarn, Island, Italien, Lettland, Litauen, Mazedonien, Malta, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowenien, Slowakei, San Marino, Türkei sowie Serbien und Albanien. Die Gültigkeit europäischer Patente kann auf Bosnien-Herzegowina und Montenegro ausgedehnt werden, die keine Parteien des Europäischen Patentübereinkommens sind, aber eine Verlängerungsvereinbarung mit dem EPA unterzeichnet haben.

Das Europäische Patentamt hat in den Jahren 2010, 2013 und 2014 Abkommen mit Marokko, der Republik Moldau und Tunesien geschlossen. Europäische Patente, die am oder nach dem 1. März 2015 eingereicht werden, sind in Marokko gültig. Europäische Patente, die am oder nach dem 1. November 2015 eingereicht werden, sind in Moldawien gültig. Ein Validierungsabkommen mit Tunesien wurde noch nicht ratifiziert.

Rechtssystem des geistigen Eigentums

  • Europäisches Patentübereinkommen

Internationale Organisation/Abkommen

  • Patentkooperationsvertrag
  • Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
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Sprache des teilnehmers
Deutsch
Französisch
Englisch

申请流程 Application Process Flow

发明专利申请流程 Invention

Das muss der patentamt sein

Europäisches Patentamt

Deutsch: Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente, Abkürzung: EPO

Website: www.epo.org

Europäische Erfindungspatentrecherche: EPO - Recherche nach Patenten

  • Die Struktur der europäischen Patentanmeldungsnummer besteht aus 9 Ziffern, organisiert nach Jahr, die ersten beiden Ziffern geben das Jahr der Einreichung der Anmeldung an, und die Ziffern nach dem Dezimalpunkt sind Computerprüfziffern, nämlich:
  • [2-stelliges AD-Jahr] + [6-stellige Seriennummer] + [.] + [Prüfcode]
  • Allen veröffentlichten Patentschriften wird dieselbe Veröffentlichungsnummer zugewiesen, einschließlich veröffentlichter Patentanmeldungen (A1 oder A2), getrennt veröffentlichter europäischer Recherchenberichte (A3), genehmigter Patentdokumente, d. h. Patentschriften (B1) und einer veröffentlichten neuen Patentschrift (B2).

Einreichungssprache: Englisch/Französisch/Deutsch

Pfad der Pariser Konvention PCT-Weg

Notwendige Dokumente:

  1. die Zusammenfassung der Belehrung
  2. Zusammenfassung beigefügt
  3. Ansprüche
  4. Handbuch
  5. Anleitung beigefügt

Notwendige Dokumente:

  1. die Zusammenfassung der Belehrung
  2. Zusammenfassung beigefügt
  3. Ansprüche
  4. Handbuch
  5. Anleitung beigefügt

Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)

  1. Sequenzprotokoll (PDF-Format und TXT-Format)
  2. Certificate of Deposit of Microorganisms und seine englische/französische/deutsche Übersetzung
  3. Certificate of Microbiological Survival und seine englische/französische/deutsche Übersetzung
  4. Prioritätsbeleg
  5. Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
  6. Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
  7. Entscheidung über die Vertraulichkeitsprüfung chinesischer Patentanmeldungen
  8. Erklärung zur Weiterverarbeitung

Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden)

  1. Internationale Anwendungsveröffentlichung
  2. Internationaler Recherchenbericht/Vorläufiger Prüfungsbericht
  3. Eintritt in die europäische nationale Phase 19/28/34/41 Änderungen
  4. Sequenzprotokoll (PDF-Format und TXT-Format)
  5. Certificate of Deposit of Microorganisms und seine englische/französische/deutsche Übersetzung
  6. Certificate of Microbiological Survival und seine englische/französische/deutsche Übersetzung
  7. Dienstbescheinigung / Arbeitsbescheinigung / Prioritätszuweisungsbescheinigung
  8. Bescheinigung über die Übertragung des Antragsrechts
  9. Erklärung zur Weiterverarbeitung

20 Jahre, wobei die Schutzdauer im Bereich der Heil- oder Pflanzenschutzsorten angemessen verlängert werden kann.

  • Route der Pariser Konvention: 12 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.
  • PCT-Weg: 31 Monate ab dem frühesten Prioritätsdatum.

Das EPA führt formelle und sachliche Prüfungen von Erfindungspatentanmeldungen durch. Das Prüfungsverfahren besteht im Wesentlichen aus zwei Stufen: Die erste Stufe umfasst die formelle Prüfung, die Erstellung des Recherchenberichts und die vorläufige Stellungnahme, ob die erforderliche Erfindung und Anmeldung die Erfordernisse des EPÜ erfüllen, und die zweite Stufe die Sachprüfung. Der Anmelder stellt innerhalb von 6 Monaten nach Ausstellung des Recherchenberichts einen Antrag auf Sachprüfung. Der Anmelder zahlt die Autorisierungsgebühr, die Jahresgebühr für das Jahr des Autorisierungsdatums und die Übersetzung des Anspruchs in Englisch, Französisch oder Deutsch innerhalb von 4 Monaten ab dem Datum der EPC-Autorisierungsabsicht. Validierungsverfahren müssen innerhalb von drei Monaten abgeschlossen sein ab dem Datum der Zulassungsbekanntmachung.

Eine Neuheitsschonfrist von 6 Monaten vor dem Anmeldetag/Prioritätstag steht zur Verfügung, wenn:

  • Das Patent wurde aus Gründen des Missbrauchs durch den Erfinder oder seinen Vorgängerinhaber veröffentlicht
  • Das Patent wird bei einer offiziellen Organisation oder einer offiziell anerkannten internationalen Ausstellung offenbart

4-6 Jahre

  • Zulassungsgebühr: Der Antragsteller zahlt die Zulassungsregistrierungsgebühr innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der Absichtserklärung zur Zulassung.
  • Jahresgebühr: Die Jahresgebühr ist ab dem dritten Jahr ab Antragstellung jährlich zu entrichten, wobei der Zahlungsverzug innerhalb einer Nachfrist von 6 Monaten aufgeschoben werden kann und gleichzeitig eine Säumnisgebühr von 25 % zu entrichten ist.

Wiedereinsetzung in den Vorrang wegen „Unbeabsichtigung/Sorgfalt“ akzeptiert.

Ja

NEIN

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