Verfahren zur Anmeldung von Geschmacksmusterpatenten des Europäischen Amtes für geistiges Eigentum

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Überblick über das EUIPO

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, ehemals HABM) ist das Marken- und Geschmacksmusteramt der EU. Befindet sich in Alicante, Spanien. Vom Amt offiziell eingetragene EU-Geschmacksmuster und EU-Marken sind in 27 Ländern der EU gültig. Das Büro wurde nach EU-Recht errichtet und ist eiWeiterlesen

Überblick über das EUIPO

Das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO, ehemals HABM) ist das Marken- und Geschmacksmusteramt der EU. Befindet sich in Alicante, Spanien. Vom Amt offiziell eingetragene EU-Geschmacksmuster und EU-Marken sind in 27 Ländern der EU gültig. Das Büro wurde nach EU-Recht errichtet und ist eine EU-Institution mit Rechtspersönlichkeit.

EUIPO-Rechtssystem für geistiges Eigentum

  • UM-Verordnung“
  • Durchführungsverordnungen zum EU-Markenrecht
  • Richtlinie über das Recht der Mitgliedstaaten
  • „EG-Geschmacksmusterverordnung“
  • "Europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Durchführungsverordnungen"
  • "Verordnung über die Gebühren für Gemeinschaftsgeschmacksmuster"
  • Die Geschmacksmusterschutzrichtlinie
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Das muss der patentamt sein

Um mehr über europäische Patentanmeldungen zu erfahren, besuchen Sie den Patentantragsprozess des Europäischen Patentamts

Das muss der patentamt sein

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum

Englisch: Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum, Abkürzung: EUIPO

Website: EUIPO – Startseite (europa.eu)

Patentrecherche: EUIPO – eSearch (europa.eu)

Einreichungssprache: Englisch/Französisch/Deutsch

Notwendige Unterlagen:

  1. Erscheinungsbilddesign-Bilder (sieben Ansichten)
  2. Kurzbeschreibung (Englisch/Französisch/Deutsch, nicht mehr als 100 Wörter)

Zusätzliche Dokumente (falls vorhanden):

  1. Prioritätsdokument/DAS
  2. Eigentumserklärung/Anstellungsnachweis/Nachweis der vorrangigen Übertragung
  3. Bescheinigung über die Übertragung der Anwendungsrechte
  • Gescannte Kopie des Prioritätsbescheinigungsdokuments und seiner englischen Übersetzung/DAS (kann innerhalb von 3 Monaten ab Antragsdatum ergänzt werden)
  • Enthält das Original eine farbige Gestaltung, muss auch der Scan/die Kopie in Farbe erfolgen
  • Wenn Sie die Priorität eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beanspruchen, müssen Sie lediglich die vorherige Anmeldenummer und das Anmeldedatum angeben. Die Vorlage von Prioritätsunterlagen ist nicht erforderlich.
  • Handelt es sich bei der Sprache des früheren Antrags nicht um eine EU-Sprache, muss der Antragsteller spätestens innerhalb von 2 Monaten nach dem Antragsdatum eine Übersetzung der ersten oder zweiten Sprache des GGM-Antrags einreichen.

Der anfängliche Schutz gilt für 5 Jahre und kann nach Ablauf viermal auf bis zu 25 Jahre verlängert werden

6 Monate ab frühestem Prioritätsdatum

Das EUIPO führt lediglich eine formelle Prüfung von Designpatentanmeldungen durch. Bewerber können einen Antrag in jeder Amtssprache der EU einreichen. Neben der Sprache, in der der Antrag eingereicht wird, muss auch eine zweite Sprache angegeben werden, nämlich Englisch/Französisch/Deutsch/Italienisch/Spanisch. Sobald die Sprachauswahl übermittelt wurde, kann sie nicht mehr geändert werden. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Designgenehmigung in der Regel innerhalb von etwa 10 Tagen erteilt werden. Designs, die die folgenden Bedingungen erfüllen, können in nur 2 Tagen genehmigt werden.

  • Verwenden Sie elektronische Einreichungsformulare mit festem Format
  • Geben Sie die Designklassifizierungsnummer an
  • Verwenden Sie den Prioritäts-DAS-Code
  • Keine Neuheitsschonfrist erforderlich
  • Geben Sie die ID-Nummer des Antragstellers und des Kunden an
  • Bezahlen Sie per Lastschrift oder Kreditkarte des EUIPO-Kontos

Einreichungsmethode: Ein Antrag auf Eintragung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters kann direkt beim Amt per elektronischem Antrag, Post oder persönlicher Übergabe eingereicht werden. Anträge können bei den Zentralbehörden für gewerbliches Eigentum der Mitgliedstaaten oder beim Benelux-Amt für gewerbliches Eigentum (BOIP) gestellt werden.

  • Wenn das Gemeinschaftsgeschmacksmuster bei einem nationalen Amt oder einem BOIP-Mitgliedsstaat eingereicht wird, hat die Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung die gleiche Wirkung wie die beim Amt eingereichte Anmeldung, sofern die Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Einreichung beim EUIPO eingeht an diesem Tag. Geht der Antrag nicht innerhalb der Zweimonatsfrist beim EUIPO ein, gilt als Antragsdatum das Eingangsdatum beim EUIPO. Wenn eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung kurz nach Ablauf der Zweimonatsfrist eingeht, prüft der EUIPO-Prüfer, ob die Frist gemäß einer der in Artikel 58 Absatz 4 GGDV genannten Bedingungen verlängert werden sollte.

Sprache: Der Antrag kann in jeder Amtssprache der Europäischen Union als Bewerbungssprache eingereicht werden, wobei gleichzeitig eine zweite Sprache angegeben werden muss, nämlich Englisch, Französisch, Deutsch, Italienisch oder Spanisch. Die 2. Sprache muss sich von der Sprache der Bewerbung unterscheiden. Während des Prüfungsverfahrens kann der Antragsteller Folgendes verwenden: die erste Sprache; wenn die erste Sprache nicht die Sprache des Amtes ist, kann der Antragsteller nach eigenem Ermessen die zweite Sprache verwenden.

Annahme: Für Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen, die per elektronischer Anmeldung eingereicht werden, stellt das System sofort eine elektronische Anmeldebestätigung aus, in der das Anmeldedatum und die Anmeldenummer aufgeführt sind.

Priorität: Eine Anmeldung für ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster kann in jedem Vertragsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft oder des Abkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation oder in einem anderen Staat, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, oder in einem anderen Staat, mit dem ein Gegenseitigkeitsabkommen besteht, eingereicht werden Vereinbarungsland, die Priorität einer oder mehrerer früherer Anmeldungen für dasselbe Geschmacksmuster oder Gebrauchsmuster. Auf die vom EUIPO herausgegebene ergänzende Mitteilung muss der Antragsteller innerhalb von drei Monaten ab dem Datum der Ausstellung der ergänzenden Mitteilung antworten.

  • Konventionspriorität: Die Frist beträgt 6 Monate ab dem Datum der ersten Antragstellung
    • Prioritätserklärung: Eine Prioritätserklärung kann bei der Einreichung einer Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung oder innerhalb eines Monats nach dem Anmeldetag eingereicht werden. Sie muss Folgendes enthalten: Prioritätsdatum, Prioritätsnummer und Prioritätsland.
    • Prioritätsbeleg: Der DAS-Code kann vorgelegt werden, es muss eine Kopie des Prioritätsbelegs eingereicht werden, die spätestens innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Antragstellung erstellt werden kann, und eine Übersetzung muss beigefügt werden zur gleichen Zeit. Wenn das Gemeinschaftserscheinen als Priorität beansprucht wird, sind nur Prioritätsinformationen erforderlich und es ist keine Kopie des Prioritätsdokuments erforderlich.
    • Sprache: Handelt es sich bei der Sprache des vorherigen Antrags nicht um eine EU-Sprache, muss der Antragsteller spätestens innerhalb von 2 Monaten ab dem Datum der Antragstellung eine Übersetzung in der ersten oder zweiten Sprache einreichen.
  • Ausstellungspriorität: Bewerber können innerhalb von 6 Monaten nach der ersten Ausstellung eine Ausstellungspriorität beantragen; dieser Zeitraum kann nicht verlängert werden.
    • Prioritätserklärung: Der Antragsteller muss spätestens innerhalb eines Monats nach dem Anmeldedatum eine Prioritätserklärung unter Angabe des Ausstellungsnamens und des Datums der ersten Ausstellung des Produkts einreichen.
    • Prioritätsdokument: Der Antragsteller muss dem EUIPO spätestens 3 Monate nach dem Datum der Antragstellung eine von der zuständigen Abteilung der Ausstellung ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, dass das Design auf einer Ausstellung veröffentlicht wurde, und das Eröffnungsdatum der Ausstellung sowie, wenn das Datum der ersten öffentlichen Nutzung nicht mit dem Eröffnungsdatum der Ausstellung übereinstimmt, das Datum der ersten öffentlichen Nutzung angegeben sein. Dem Zertifikat muss das Logo des tatsächlich veröffentlichten Designprodukts beigefügt sein, das von der zuständigen Behörde ordnungsgemäß zertifiziert wurde. Das Prioritätsrecht kann nur innerhalb von sechs Monaten nach der ersten Ausstellung der Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung auf einer hierfür anerkannten Ausstellung (d. h. einer Weltausstellung im Sinne des am 22. November 1928 in Paris unterzeichneten Übereinkommens über internationale Ausstellungen) angemeldet werden. kann nur unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden.

Genehmigung: Wenn eine Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldung alle Anforderungen für die Genehmigung erfüllt, wird sie in der Regel innerhalb von 10 Arbeitstagen genehmigt. Wenn das Design nicht auf die Produktliste in DesignClass verweist, kann sich die Autorisierung verzögern. In diesem Fall muss die Produktbeschreibung in die offizielle EU-Sprache übersetzt werden. Alle genehmigten Gemeinschaftsgeschmacksmuster werden einmal täglich elektronisch im Community Design Gazette veröffentlicht.

Patenturkunde: Nach Bekanntgabe des vollständigen Textes wird ab dem nächsten Tag der Bekanntgabe eine elektronische Patenturkunde auf „eSearch plus“ heruntergeladen Registrierungsbescheinigung. Das Zertifikat enthält alle im Designregister eingetragenen Informationen.

  • Nach dem Erteilungsdatum wird kein neues Patentzertifikat ausgestellt, auch wenn sich der Inhalt des Patentzertifikats ändert. Es besteht jedoch die Möglichkeit, einen Auszug aus dem Register anzufordern, der den aktuellen Rechtsstand des Designs widerspiegelt.
  • Das Zertifikat enthält alle zum Zeitpunkt der Eintragung im Gemeinschaftsgeschmacksmusterregister eingetragenen Informationen.
  • Nur wenn Schreibfehler oder offensichtliche Fehler im Namen und in der Adresse des Anmelders vorliegen, können auf Antrag des Anmelders Korrekturen vorgenommen werden. Die Korrekturen ändern nichts an der Ansicht des Geschmacksmusters und es wird keine offizielle Gebühr erhoben.
  • Liegen Fehler vor, die dem EUIPO zuzuschreiben sind, korrigiert das EUIPO diese auf eigene Initiative oder auf Antrag des Registranten.

Korrektur: Wenn die Geschmacksmusteranmeldung Mängel aufweist, erlässt der Prüfer einen Korrekturbescheid und fordert den Anmelder auf, innerhalb einer bestimmten Frist zu antworten. Vor dem formellen Erlass eines Korrekturbescheids kann der Prüfer zunächst einen formlosen Bescheid, einen sogenannten „vorläufigen Prüfungsbericht“, erlassen, um den Antragsteller auf mögliche Mängel hinzuweisen und den Prüfungsprozess zu beschleunigen.

  • Mögliche Korrekturen umfassen: Wenn die Anmeldung eine oder mehrere Prioritäten beansprucht, die nicht im WIPO DAS erfasst sind, oder wenn eine Ausstellungspriorität beansprucht wird, aber kein Nachweis der Ausstellungspriorität vorgelegt wird, benachrichtigt der Prüfer in diesem Fall den Anmelder die fehlende vorherige Anmeldung oder Ausstellungsbescheinigung Der Antragsteller muss innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum der Anmeldung eine Kopie der Prioritätsbescheinigung einreichen.

Der Entwurf muss in Form von Schwarzweiß- oder Farbbildern oder Fotos zum Ausdruck kommen

  • Unabhängig von der Form, in der die Anmeldung eingereicht wird (elektronische Einreichung, Papier oder Fax), muss das Design auf einem neutralen Hintergrund wiedergegeben werden und darf nicht mit Tinte oder Korrekturflüssigkeit verändert werden.
  • Die Bilder oder Fotografien müssen von einer solchen Qualität sein, dass alle Einzelheiten der zu schützenden Sache klar erkennbar sind und für die Veröffentlichung im Amtsblatt auf eine Größe von jeweils höchstens 8 cm x 16 cm verkleinert oder vergrößert werden können.
  • Zeichnungen, Fotos (außer Dias), computergenerierte Präsentationen oder andere grafische Darstellungen sind zulässig, sofern sie zur Reproduktion geeignet sind, einschließlich der Reproduktion der Registrierungsbescheinigung auf Papier. Die durch dreidimensionales Computeranimationsdesign erzeugte Bewegungssimulation kann nur als zusätzliches technisches Mittel zur Betrachtung des Entwurfs angesehen werden und kann die traditionelle statische Betrachtung nicht ersetzen. Das EUIPO akzeptiert keine CDs und andere Datenträger.
  • Der Hintergrund muss neutral sein und das in der Ansicht gezeigte Design klar von seiner Umgebung abheben, ohne dass er durch andere Gegenstände, Zubehör oder Dekorationen beeinträchtigt wird, solange die einzelne oder dominierende Farbe im Hintergrund die Designfarbe dominiert. Wenn sie hervorsticht, es ist akzeptabel.

Muster (Proben): Wenn es sich bei der Anmeldung um ein zweidimensionales Design handelt und der Antrag einen Verlängerungsantrag enthält, kann die Bild- oder Fotokopie des Designs durch ein Designmuster ersetzt werden. Bei dem Muster handelt es sich in der Regel um ein Muster eines Materials. wie Textilien, Tapeten, Spitzen usw. Leder usw.

  • Die Probenabmessungen dürfen 26,2 cm x 17 cm nicht überschreiten, das Gewicht darf 50 g nicht überschreiten und die Dicke darf 3 mm nicht überschreiten. Für jedes Muster sind fünf Muster einzureichen, bei Mehrfachanmeldungen sind für jedes Design fünf Muster einzureichen.
  • Das Antragsformular und die Muster müssen sofort per Post oder persönlich abgegeben werden. Der Anmeldetag wird erst festgelegt, wenn die Anmeldung und das Muster beim Amt eingegangen sind.
  • Das Muster wird grundsätzlich auf unbestimmte Zeit archiviert. Wurde die Entwurfszeichnung durch ein Muster ersetzt, muss der Antragsteller den Antrag spätestens 3 Monate vor Ablauf der 30-monatigen Aufschubfrist stellen Reichen Sie eine grafische oder fotografische Kopie des Entwurfs ein. Wenn der Anmelder keine Grafiken oder Fotos einreicht, erlässt das EUIPO einen Korrekturbescheid. Nimmt der Anmelder keine Korrekturen vor, gilt das Design als von Anfang an nicht vorhanden.

Die Überprüfung von Gemeinschaftsgeschmacksmustern durch das EUIPO beschränkt sich auf zwei nicht eintragungsfähige Gründe :

  • Das Design entspricht nicht den Bestimmungen von Artikel 3a des Übereinkommens über den internationalen Waren- und Dienstleistungshandel, das heißt: „Design“ bezieht sich auf das Erscheinungsbild des gesamten Produkts oder eines Teils davon, insbesondere die Linien, Konturen, Farben und Formen , Texturen und/oder Materialien des Produkts selbst und/oder der Charakter seiner Dekoration. „Produkt“ bezeichnet alle Industrie- oder Handwerksartikel, einschließlich unter anderem Komponenten, Verpackungen, Dekorationen, grafischer Symbole und Typografie, die dazu bestimmt sind, zu einem zusammengefügt zu werden komplexes Produkt, enthält jedoch keine Computerprogramme. Ob es sich bei dem eingesetzten Produkt tatsächlich um ein Industrieprodukt oder ein Kunsthandwerk handelt oder ob es hergestellt oder verwendet werden kann, wird nicht geprüft.
  • Ob ein Design das Erscheinungsbild des Ganzen oder eines Teils eines „Produkts“ offenbart, wird auf der Grundlage des Designs selbst geprüft, sofern das Design eindeutig die Art, den beabsichtigten Zweck oder die Funktion des Produkts angibt und die Absicht der Einbeziehung erkennen lässt welches Design darin enthalten ist oder welche Produkte darin verwendet werden sollen.

Es können bis zu 7 Ansichten eingereicht werden: Plan, Ansicht, Querschnitt, Perspektive oder Explosionsansicht. Es muss nur ein Exemplar pro Ansicht eingereicht werden.

  • Wenn es mehr als 7 Ansichten gibt, berücksichtigt das EUIPO bei der Registrierung und Ankündigung keine weiteren Ansichten und das EUIPO verarbeitet die Ansichten in der Reihenfolge, in der der Anmelder die Erscheinungszeichnungen nummeriert.
  • Liegen weniger als 7 Ansichten vor und sind diese nicht nummeriert, nummeriert der Prüfer die Ansichten in der im Antrag angegebenen Reihenfolge.
  • Der Prüfer wird die Reihenfolge oder Ausrichtung der Ansichten in der Anmeldung nicht ändern.

Gebühren: Bewerber müssen die Anmeldegebühr, die Registrierungsgebühr und die Bekanntmachungsgebühr bei Einreichung der Bewerbung entrichten. Enthält die Bewerbung einen Antrag auf verspätete Veröffentlichung, ist gleichzeitig auch die Gebühr für die verspätete Bekanntmachung zu entrichten. Bei mehreren Geschmacksmustern sind für jedes weitere Geschmacksmuster gleichzeitig zusätzliche Gebühren zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr nicht gleichzeitig mit der Einreichung der Bewerbung bezahlt, wird eine Verspätungsgebühr erhoben.

Verzögerte Offenlegung des Erscheinungsbildes: Bei der Einreichung einer Designanmeldung kann der Anmelder eine Verzögerung von 30 Monaten ab dem Anmeldetag/Prioritätsdatum beantragen, um zu verhindern, dass das Design nach dem tatsächlichen Inverkehrbringen offengelegt wird, und um den Wettbewerb um Rechteinhaber aufrechtzuerhalten . Wenn die Genehmigung bekannt gegeben wird, veröffentlicht die Gemeinschaftsgeschmacksmuster-Ankündigung nur relevante Informationen über das Design, einschließlich: Anmeldenummer, Anmeldedatum, Genehmigungsdatum, Genehmigungsnummer, Name und Adresse des Rechtsinhabers, Name und Adresse des Vertreters, nicht jedoch Veröffentlichen Sie weitere Details, z. B. Designdarstellungen oder Produktbeschreibungen.

Mehrere Geschmacksmuster: Alle Geschmacksmuster in einer Mehrfachgeschmacksmusteranmeldung müssen denselben Rechtsinhaber haben. Es gibt keine Begrenzung für die Anzahl der enthaltenen Geschmacksmuster, sie müssen nicht miteinander verwandt sein und sie müssen nicht im Aussehen ähnlich sein. Art oder Zweck, aber sie müssen den Anforderungen der „Vereinheitlichung der Kategorien“ entsprechen. Um die Anforderung der „Vereinheitlichung der Kategorien“ zu erfüllen, muss der Anmelder arabische Ziffern verwenden, um die in mehreren Anmeldungen enthaltenen Geschmacksmuster fortlaufend zu nummerieren.

  • Jeder Entwurf in den mehreren Entwürfen wird einzeln überprüft. Wenn die Mängel einiger Geschmacksmuster in mehreren Anmeldungen nicht innerhalb der vom EUIPO gesetzten Frist behoben werden, werden diese Geschmacksmuster zurückgewiesen.

Rücknahme und Änderung/Berichtigung: Der Anmelder kann die Anmeldung eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters jederzeit während des Prüfungszeitraums zurückziehen. Liegen mehrere Designs vor, kann der Anmelder auch einen Teil der Designs in den Sammelanmeldungen zurückziehen. Korrekturen sind nur unter bestimmten besonderen Umständen zulässig.

  • Der Rücktrittsantrag muss schriftlich eingereicht werden. Bei Einhaltung des Antragstermins wird die Amtsgebühr nicht zurückerstattet.
  • Auf Antrag des Antragstellers dürfen nur Name und Anschrift des Antragstellers oder Beauftragten, Schreib- oder Kopierfehler sowie offensichtliche Fehler berichtigt werden:
    • Bewerbungsdatum
    • Name des Designers
    • zweite Sprache
    • Kurze Beschreibung
    • Klassifizierungsnummer
    • Prioritätsdatum, Prioritätsnummer und Prioritätsland
    • Datum der Ausstellungspriorität, Prioritätsnummer, Ort und Beschreibung der Ausstellungspriorität usw.
  • Grundsätzlich darf das Design nach der Einreichung nicht mehr geändert werden, auch wenn noch am selben Tag eine überarbeitete Kurzbeschreibung eingereicht wird. Zu einem späteren Zeitpunkt eingereichte überarbeitete oder zusätzliche Beschreibungen werden nicht akzeptiert, es sei denn, das EUIPO fordert dies ausdrücklich an.

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand : Wenn trotz aller gebotenen Sorgfalt ein Antrag nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist gestellt werden kann, kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Voraussetzung ist, dass die Nichteinreichung eines Antrags innerhalb der vorgeschriebenen Frist unmittelbare Folge ist Als Frist gilt der Verlust von Rechten oder der Verlust von Rechtsbehelfen gemäß den Bestimmungen der Verordnung.

  • Die Wiederherstellung von Rechten erfolgt nur in Ausnahmefällen, die empirisch nicht vorhersehbar und daher unvorhersehbar und unfreiwillig sind.
  • Beispiele, bei denen die Anforderung „Alle Angelegenheiten, die Vorsicht erfordern“ erfüllt wurden:
    • Die Nichtzustellung durch einen Post- oder Zustelldienst stellt grundsätzlich keinen Mangel an Sorgfalt des Betroffenen dar
    • Der Grad der gebotenen Sorgfalt, den die Parteien zur Wiederherstellung ihrer Rechte aufbringen müssen, ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände zu bestimmen. Zu den relevanten Umständen können relevante Fehler des Amtes und deren Auswirkungen gehören. Daher kann eine Rückerstattung aufgrund eines relevanten Fehlers des Patentamts auch dann gewährt werden, wenn der Betroffene die gebotene Sorgfalt vernachlässigt hat.
    • Bei Situationen wie Naturkatastrophen und Generalstreiks wird davon ausgegangen, dass alle Sorgfaltsanforderungen erfüllt sind
  • Fälle, in denen die Sorgfaltspflicht nicht erfüllt ist:
    • Fehler bei der Dokumentenverwaltung, die durch Unternehmensmitarbeiter oder das Computersystem selbst verursacht werden, sind vorhersehbar. Daher sollte darauf geachtet werden, über ein System zur Überwachung und Erkennung solcher Fehler zu verfügen.
    • Aufgrund der außerordentlichen Arbeitsbelastung und des organisatorischen Drucks, denen die Mitarbeiter des Unternehmens ausgesetzt sind, steht dies nicht im Einklang mit dem Gebot der „gebührenden Sorgfalt“.
    • Fehler bei der Fristberechnung stellen keine besonderen Ereignisse dar, die aufgrund von Erfahrungswerten nicht vorhersehbar sind
    • Der Leiter der Jahresgebührenabteilung überwacht täglich die Arbeitsleistung der Mitarbeiter und seine Fehler stellen keinen besonderen Vorfall dar.
    • Die Abwesenheit eines wichtigen Mitglieds der Buchhaltung kann nicht als außergewöhnliches oder unvorhergesehenes Ereignis angesehen werden
    • Schreibfehler bei der Eingabe von Fristen können nicht als außergewöhnliche oder unvorhergesehene Ereignisse angesehen werden
    • Ein Missverständnis des anwendbaren Rechts darf grundsätzlich nicht als „Hindernis“ für die Einhaltung von Fristen angesehen werden
    • Die verspätete Weisungserteilung des Rechteinhabers stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
    • Finanzielle Probleme, Konkurs und Arbeitslosigkeit des Unternehmens des Rechteinhabers können nicht als Gründe für die Verhinderung der Verlängerung des Jahresbeitrags herangezogen werden
    • Rechtsfehler des Vertreters stellen keinen Grund für eine Wiedereinstellung dar und die Löschungsfrist des Assistenten ist nicht unvorhersehbar und fällt nicht unter besondere Umstände.
  • Frist: Die Frist für die Einreichung eines Antrags auf Wiederherstellung der Rechte beträgt 2 Monate ab dem Datum, an dem die Gründe für die Nichterfüllung der Verpflichtungen beseitigt sind, oder ab dem Datum, an dem die unterlassene Handlung nachgeholt wird, die letzte Frist kann 1 Jahr betragen das Datum, an dem die Frist versäumt wurde.
    • Der Tag, an dem der Grund für die Nichterfüllung beseitigt ist, ist der erste Tag, an dem die Parteien die Tatsachen kannten oder hätten kennen müssen, die zur Nichterfüllung führten. Liegt der Grund für die Nichteinhaltung in der Abwesenheit oder Krankheit des den Fall bearbeitenden Vertreters, ist das Datum, an dem die Ursache der Nichteinhaltung beseitigt ist, das Datum, an dem der Vertreter seine Arbeit wieder aufnimmt. Wenn der Antragsteller keinen Verlängerungsantrag stellt oder die Jahresgebühr nicht zahlt, wird die 1-Jahres-Frist ab dem Datum berechnet, an dem der Schutz endet, und nicht ab dem Ablaufdatum der 6-Monats-Frist.
  • Amtliche Gebühren: Der Antragsteller muss die Gebühr für den Wiederherstellungsantrag fristgerecht entrichten: 200 Euro.
    • Für Anträge auf „Wiederherstellung“ mehrerer Rechte wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Andernfalls ist für jedes Design eine gesonderte Gebühr zu entrichten.
    • Sprache: Im Anmeldeverfahren ist dies die im Antrag angegebene Sprache, im Einspruchsverfahren ist die Sprache des Einspruchsverfahrens zu verwenden, es kann eine der fünf Sprachen sein; das Büro. Wird die falsche Sprache verwendet oder eine Übersetzung in die richtige Sprache nicht rechtzeitig eingereicht, wird der Antrag auf Wiederherstellung der Rechte als unzulässig abgelehnt.
    • Beweise: Wenn der Antragsteller einen Antrag auf Wiederherstellung seiner Rechte stellt, muss er die Gründe angeben, auf denen der Antrag beruht, und die Tatsachen darlegen, auf denen er beruht. Da die Genehmigung eines Antrags auf Wiederherstellung der Rechte hauptsächlich auf Tatsachen beruht, ist es am besten, wenn der Antragsteller einen Beweis in Form eines Eides oder einer Versicherung vorlegt. Den Aussagen der Beteiligten selbst oder ihrer Mitarbeiter wird häufig weniger Gewicht beigemessen als unabhängigen Beweisen.
    • Die unterlassenen Handlungen müssen zusammen mit dem Antrag auf Wiederherstellung der Rechte spätestens innerhalb der Frist für die Einreichung des Antrags nachgeholt werden.


Das EUIPO gewährt Designern eine 12-monatige Kündigungsfrist, damit sie die Wahrscheinlichkeit eines kommerziellen Erfolgs überprüfen können, bevor sie mit der Registrierung fortfahren.

  • Autorisierungsgebühr: Antragsteller müssen bei Zahlung der Anmeldegebühr die Autorisierungsgebühr entrichten.
  • Jahresgebühr: Die erste Verlängerung muss innerhalb der 5-jährigen Gültigkeitsdauer bezahlt werden. Überfällige Jahresgebühren können innerhalb einer Kulanzgebühr von 6 Monaten nach Ablaufdatum bezahlt werden. Darüber hinaus wird eine Gebühr von 50 % für verspätete Zahlungen erhoben.

10 Tage

Ja

Ja

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