Ja. Innerhalb von 3 Jahren ab dem Datum der Anmeldung oder innerhalb von 3 Monaten ab dem Datum des Eingangs des Ablehnungsbescheids kann die Art des Patents auf Antrag des Anmelders von Geschmacksmuster auf Erfindung/Gebrauchsmuster geändert werden.
Für die Umwandlung des Patenttyps ist eine Umwandlungsgebühr zu entrichten. Sobald die ursprüngliche Patentanmeldung umgewandelt wurde, gilt sie als zurückgenommen.
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- Neuheitsschonfrist für japanische Erfindungspatentanmeldung
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- Ist die Art der japanischen Gebrauchsmusteranmeldung umwandelbar?