Global Trademark GO – Italien – Einführung in die italienische Markenanmeldung

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Es gibt drei Möglichkeiten, eine in Italien eingetragene Marke zu erhalten: Erstens beantragen Sie direkt bei UIBM die Registrierung einer italienischen Marke; zweitens beantragen Sie bei der Europäischen Union die Registrierung einer EU-Marke, und die EU-Marke ist in Italien gültig; drittens beantragen Sie Madrid Internationale Markenregistrierung unter Angabe Italiens als gültiges Land. In Italien können alle Zeichen (Wörter, Muster, Formen, Farben, Töne), die grafisch dargestellt werden können und die Anforderungen an Neuheit, Unterscheidungskraft und Rechtmäßigkeit erfüllen, als italienische Marken eingetragen werden.

1. Markenbehörde:

2. So beantragen Sie die Markenregistrierung:

  • Papiereinreichung; elektronische Einreichung

3. Sprache des Antrags auf Markenregistrierung:

  • Italienisch

4. Erforderliche Dokumente für den Markenregistrierungsantrag:

  • Bewerberinformationen (Name, Adresse und Nationalität)
  • Liste der Waren oder Dienstleistungen
  • Markenmuster
  • Nachweis über die Zahlung der Markenanmeldungsgebühr
  • Das Prioritätsdokument und seine italienische Übersetzung können innerhalb von 6 Monaten ab dem Anmeldetag eingereicht werden.
  • Die Vollmacht kann innerhalb von 2 Monaten ab Antragstellung eingereicht werden.

5. Verfahren zur Anmeldung einer italienischen Marke:

  • UBIM führt keine Markenrecherchen durch und prüft nicht aktiv, ob die zur Registrierung angemeldete Marke die älteren Rechte anderer verletzt, prüft jedoch die Anmeldeunterlagen, um sicherzustellen, dass andere Registrierungsbedingungen erfüllt sind (Artikel 148, 156, 170 des gewerblichen Eigentums). Codestreifen). Nachdem UBIM Gutachten eingereicht hat, sollte der Antragsteller innerhalb der angegebenen Frist antworten und entsprechende Änderungen und Ergänzungen vornehmen, andernfalls wird der Antrag abgelehnt. Wird der Antrag abgelehnt, kann der Antragsteller beim Prüfungsausschuss innerhalb von UBIM Berufung einlegen. Wenn bei der UBIM-Prüfung keine Probleme auftreten, wird dies im Patentblatt bekannt gegeben. Nachdem die Anmeldung veröffentlicht wurde, das Einspruchsverfahren und das Verfahren zur Einreichung von Stellungnahmen durchlaufen hat und UBIM bestätigt, dass keine Probleme vorliegen, wird dem Antragsteller eine Registrierungsbescheinigung ausgestellt und die Registrierung veröffentlicht. Die eingetragene Marke wird wirksam rückwirkend zum Antragsdatum.

6. Markenlöschung

  • Wenn eine Marke fünf Jahre nach der Registrierung nicht benutzt wurde, kann die Markenregistrierung in Italien auf Antrag eines Dritten wegen Nichtbenutzung gelöscht werden.

7. Markeneinwände

  • Die Markenanmeldung wird in Form einer Ankündigung auf der offiziellen Website des italienischen Patent- und Markenamts veröffentlicht. Die Widerspruchsfrist für die Marke beträgt drei Monate nach der Veröffentlichung.

8. Autorisierung, Gültigkeitsdauer und Erneuerung der Marke

  • Eine italienische Marke ist ab dem Anmeldedatum 10 Jahre lang gültig und kann unbegrenzt oft verlängert werden. Anträge auf Markenverlängerung müssen ein Jahr vor Ablauf der Marke oder sechs Monate nach Ablauf der Marke eingereicht werden. Eine unterschriebene Vollmacht ist erforderlich.

9. Durchschnittliche Zeit bis zur Markenautorisierung

  • Wenn die Markenregistrierung reibungslos verläuft, beträgt die durchschnittliche Zeit von der Anmeldung bis zur Markenregistrierung in Italien 6 Monate.

10. Madrid-Registrierung

  • Um auf die vorläufige Ablehnung der internationalen Registrierung in Italien reagieren zu können, muss die Frist von drei Monaten ab dem Datum der vorläufigen Ablehnung durch das Amt eingehalten werden. Es besteht keine Möglichkeit, den 3-Monats-Zeitraum zu verlängern. Die Antwortsprache ist Italienisch. Für Bewerber, die ihren Wohnsitz nicht innerhalb der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben, ist es notwendig, ihre Antworten über einen örtlichen Vertreter einzureichen. Darüber hinaus ist es nach Einreichung einer Antwort möglich, eine Revision zu beantragen oder gegen die Entscheidung des Amtes Berufung einzulegen.