Taiwan ändert den Entwurf, um die Prüfung von Erfindungspatenten zu verzögern

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Das taiwanesische Amt für geistiges Eigentum (TIPO) stellt den Antragstellern flexible Prüfungsverfahren zur Verfügung, um die Patentanmeldungen an den Zeitplan für die Vermarktung ihrer Produkte oder die Prüfungsgeschwindigkeit entsprechender ausländischer Anmeldungen anzupassen. Um den Prüfungsprozess zu verlangsamen, wurde im März 2015 ein Verfahren zur verzögerten Prüfung von Erfindungspatentanmeldungen eingeführt. Nach jahrelanger Erfahrung hat das TIPO eine überarbeitete Version des Verfahrens ausgearbeitet, um den Bedürfnissen der derzeitigen Benutzer voll gerecht zu werden. Der Entwurf gibt den Antragstellern mehr Zeit, eine Prüfungsverzögerung zu beantragen, wodurch der Prüfungsprozess effektiv ausgesetzt wird. Zu diesen Änderungen gehört auch die Neuorganisation von Absätzen in der Patentanmeldung und die Neunummerierung von Ansprüchen.

A. Frist zur Stellung eines Antrags auf verspätete Überprüfung (Artikel 2)

  • Ein Antrag auf Verschiebung der Prüfung kann auch zu einem anderen Zeitpunkt als der ersten Prüfung gestellt werden. Bei Erfindungspatentanmeldungen kann der Anmelder zu jedem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem Beginn der Sachprüfung und der ersten Zustellung der Patentamtsbescheide, d. h. entweder (1) in der ersten Prüfungsphase oder (2) in der erneuten Prüfungsphase, einen Antrag auf Aufschub der Prüfung stellen.
  • Der Änderungsentwurf hebt die derzeitigen Beschränkungen auf, die einer Aussetzung von Veräußerungsanträgen entgegenstehen. Wenn jedoch (1) die Sachprüfung von einem Dritten durchgeführt wird oder (2) der Anmelder für dieselbe Anmeldung ein beschleunigtes Patentanmeldungsverfahren (AEP) oder ein Verfahren zum Patent Prosecution Highway (PPH) beantragt hat, kann das Prüfungsverfahren nicht ausgesetzt werden.

B. Verfahrensordnung (Artikel 3, 5-6)

  • Neben der Angabe der Antragsnummer, dem Namen des Antragstellers und den Angaben zur Behörde muss der Antragsteller auch das Datum angeben, an dem die Prüfung fortgesetzt wird. Das Datum der Wiedereinsetzung muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Antragstellung liegen.
  • Nach Ablauf der Sperrfrist werden die Anträge automatisch in chronologischer Reihenfolge zur Prüfung im selben Jahr vorgemerkt. Der gesetzliche Zeitplan für die Veröffentlichung von Patentanmeldungen wird durch eine verspätete Prüfung nicht berührt.

C. Rücktritt und Umschuldung (Artikel 4)

  • Der Anmelder hat außerdem die Möglichkeit, den Antrag auf Prüfungsaufschub zurückzunehmen. Er kann jedoch zu einem zurückgenommenen Antrag auf Prüfungsaufschub keinen erneuten Antrag auf Prüfungsaufschub stellen.
  • Der Antragsteller kann das Datum der Wiedereinsetzung ändern, das Neuanpassungsdatum muss jedoch innerhalb von 3 Jahren nach dem Antragsdatum liegen.

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