Neue Praxis für die Markenregistrierung in Kanada – Die Zeit für das Einspruchsverfahren gegen Marken bzw. für die Nichtbenutzung einer Marke wird erheblich verkürzt

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Ab dem 1. Dezember 2023 wird die Zeit für kanadische Markeneinspruchsanträge und Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung einer Marke gemäß Artikel 45 deutlich um 50 % verkürzt. Dies bedeutet, dass Markeninhaber deutlich weniger Zeit haben, sich auf Markeneinspruchs- und Löschungsverfahren vorzubereiten.

Die folgende Tabelle zeigt die Zeitänderungen für Widerspruch und Markenwiderruf vor und nach Änderungen des kanadischen Markenrechts.

Programm

Frist

Verlängerungslänge Länge der Verlängerung der Bedenkzeit
Vor dem 1. Dezember 2023 Nach dem 1. Dezember 2023 Vor dem 1. Dezember 2023 Nach dem 1. Dezember 2023
Einspruchsantrag Innerhalb von 2 Monaten nach Ankündigung 4 Monate 2 Monate 9 Monate, bis zu 18 Monate 7 Monate, bis zu 14 Monate
Antwort auf Einspruchsanfrage Innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung der Einspruchserklärung durch das Markenamt 2 Monate 1 Monat
Zeit für den Beklagten, Beweise einzureichen 4 Monate ab Abgabe der Stellungnahme 3 Monate 2 Monate
Zeit für den Einspruchsantragsteller, Beweise einzureichen 4 Monate nach Erhalt der Beweise/Stellungnahme des Gegners 3 Monate 2 Monate
Der Zeitpunkt, zu dem der Einspruchskläger Beweise vorgelegt hat (z. B. wurde die Anordnung zum Kreuzverhör innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Beweise durch den Gegner eingereicht) Hängt von der Abschlusszeit des Kreuzverhörs ab 4 Monate nach dem Kreuzverhör oder 2 Monate, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann 2 Monate nach dem Kreuzverhör oder 1 Monat, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann
Reagieren Sie auf die Beweise Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Beweise/Meinungserklärung des Einspruchsantragstellers 4 Monate 1 Monat
Auf die Beweise reagieren (wenn die Anordnung zum Kreuzverhör innerhalb eines Monats nach Einreichung der Beweise durch den Einspruchsantragsteller eingereicht wird) Hängt von der Abschlusszeit des Kreuzverhörs ab 4 Monate nach dem Kreuzverhör oder 2 Monate, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann 2 Monate nach dem Kreuzverhör oder 1 Monat, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann
Zeit für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme des Beklagten Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der offiziellen Mitteilung 2 Monate 1 Monat
Zeit für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahme des Einspruchsantragstellers Innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme/Stellungnahme des Gegners bzw. nach Ablauf der Frist 2 Monate 1 Monat