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Ab dem 1. Dezember 2023 wird die Zeit für kanadische Markeneinspruchsanträge und Löschungsverfahren wegen Nichtbenutzung einer Marke gemäß Artikel 45 deutlich um 50 % verkürzt. Dies bedeutet, dass Markeninhaber deutlich weniger Zeit haben, sich auf Markeneinspruchs- und Löschungsverfahren vorzubereiten.
Die folgende Tabelle zeigt die Zeitänderungen für Widerspruch und Markenwiderruf vor und nach Änderungen des kanadischen Markenrechts.
Programm | Frist | Verlängerungslänge | Länge der Verlängerung der Bedenkzeit | ||
Vor dem 1. Dezember 2023 | Nach dem 1. Dezember 2023 | Vor dem 1. Dezember 2023 | Nach dem 1. Dezember 2023 | ||
Einspruchsantrag | Innerhalb von 2 Monaten nach Ankündigung | 4 Monate | 2 Monate | 9 Monate, bis zu 18 Monate | 7 Monate, bis zu 14 Monate |
Antwort auf Einspruchsanfrage | Innerhalb von 2 Monaten nach Veröffentlichung der Einspruchserklärung durch das Markenamt | 2 Monate | 1 Monat | ||
Zeit für den Beklagten, Beweise einzureichen | 4 Monate ab Abgabe der Stellungnahme | 3 Monate | 2 Monate | ||
Zeit für den Einspruchsantragsteller, Beweise einzureichen | 4 Monate nach Erhalt der Beweise/Stellungnahme des Gegners | 3 Monate | 2 Monate | ||
Der Zeitpunkt, zu dem der Einspruchskläger Beweise vorgelegt hat (z. B. wurde die Anordnung zum Kreuzverhör innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage der Beweise durch den Gegner eingereicht) | Hängt von der Abschlusszeit des Kreuzverhörs ab | 4 Monate nach dem Kreuzverhör oder 2 Monate, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann | 2 Monate nach dem Kreuzverhör oder 1 Monat, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann | ||
Reagieren Sie auf die Beweise | Innerhalb eines Monats nach Einreichung der Beweise/Meinungserklärung des Einspruchsantragstellers | 4 Monate | 1 Monat | ||
Auf die Beweise reagieren (wenn die Anordnung zum Kreuzverhör innerhalb eines Monats nach Einreichung der Beweise durch den Einspruchsantragsteller eingereicht wird) | Hängt von der Abschlusszeit des Kreuzverhörs ab | 4 Monate nach dem Kreuzverhör oder 2 Monate, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann | 2 Monate nach dem Kreuzverhör oder 1 Monat, wenn das Kreuzverhör nicht abgeschlossen werden kann | ||
Zeit für die Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme des Beklagten | Innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt der offiziellen Mitteilung | 2 Monate | 1 Monat | ||
Zeit für die Einreichung der schriftlichen Stellungnahme des Einspruchsantragstellers | Innerhalb von 2 Monaten nach Eingang der Stellungnahme/Stellungnahme des Gegners bzw. nach Ablauf der Frist | 2 Monate | 1 Monat |
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