Vorrangiges Wiederherstellungsverfahren in China

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Am 21. Dezember 2023 wurden die überarbeiteten „Vorschriften zur Umsetzung des Patentgesetzes der Volksrepublik China“ offiziell umgesetzt. Darunter wurden Prioritätsentlastungsverfahren einschließlich Prioritätswiederherstellung und -korrektur offiziell eingeführt, um mit den einschlägigen Regeln in Einklang zu stehen Internationale Bewerbungen.

vorrangige Wiederherstellung

Die Artikel 36 und 128 der Ausführungsordnung legen jeweils die Bedingungen für die Wiederherstellung von Prioritätsrechten für Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen und PCT-Anmeldungen fest, die durch die Pariser Verbandsübereinkunft in die nationale Phase Chinas eintreten.

Für Erfindungen oder Gebrauchsmuster gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft gilt gemäß Artikel 36: „Der Anmelder hat die in Artikel 29 des Patentgesetzes festgelegte Frist überschritten und hat legitime Gründe, eine Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatentanmeldung bei der Patentverwaltungsabteilung einzureichen Wenn Sie den Staatsrat zu demselben Thema kontaktieren, können Sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf dieser Frist die Wiederherstellung der Priorität beantragen.

Die „Patentprüfungsrichtlinien (2023)“ legen fest: „Wenn die Prioritätsfrist von 12 Monaten ab dem Anmeldetag der früheren Anmeldung abläuft und das Patentamt die Einreichung einer Folgeanmeldung vor der Veröffentlichung vorbereitet, kann der Anmelder innerhalb von 2 Monaten eine Folgeanmeldung einreichen.“ Monate nach Ablauf der Prioritätsfrist. Antrag auf Wiederherstellung der Priorität.

Für Erfindungen oder Gebrauchsmuster gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft gelten daher folgende Fristen, unter denen der Anmelder die Wiederherstellung der Priorität beantragen kann:

  • Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist
  • bevor das Patentamt es zur Veröffentlichung vorbereitet.

Für Patentanmeldungen, die in die nationale chinesische Phase nach dem PCT eintreten, sieht Artikel 128 der Durchführungsordnung Folgendes vor: „Wenn der Anmeldetag der internationalen Anmeldung innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der Prioritätsfrist liegt, und das Anmeldeamt für die internationale Phase hat die Wiederherstellung der Priorität genehmigt, so gilt ein Antrag auf Wiederherstellung der Priorität gemäß Artikel 36 der Ausführungsordnung, wenn der Anmelder die Wiederherstellung der Priorität nicht während der internationalen Phase beantragt; Wenn er seinem Antrag nicht zustimmt, kann der Antragsteller aus berechtigten Gründen innerhalb von zwei Monaten ab dem Datum der Anmeldung bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrates einen Antrag auf Wiederherstellung der Priorität stellen.“

Korrekturpriorität

In Artikel 37 der „Durchführungsbestimmungen“ heißt es: „Beansprucht ein Anmelder einer Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatentanmeldung die Priorität, kann er innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder innerhalb von 4 Monaten ab dem Anmeldedatum die Hinzufügung oder Korrektur der Priorität beantragen.“ beanspruchen."

In den „Patentprüfungsrichtlinien (2023)“ heißt es: „Wenn der Anmelder die Ergänzung oder Berichtigung des Prioritätsanspruchs beantragt, muss er bei Einreichung der Anmeldung einen Prioritätsantrag einreichen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Antrag auf Ergänzung oder Berichtigung des Prioritätsanspruchs einreichen.“ Beschränkung; Antrag auf Hinzufügung der Priorität Wenn der Anmelder dazu berechtigt ist, ist gleichzeitig die Gebühr für den Prioritätsantrag zu entrichten.“

Solange der Anmelder bei der Einreichung einer Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldung mindestens eine Priorität beansprucht, kann er daher innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder innerhalb von 4 Monaten ab dem Anmeldedatum einen Antrag auf Prioritätskorrektur oder Erhöhung der Priorität stellen. Prioritätsanfrage.

Es ist zu beachten, dass die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 der Ausführungsordnung nicht kombinierbar sind. Wenn beispielsweise die Priorität gemäß den Bestimmungen von Artikel 36 der Ausführungsordnung wiederhergestellt wurde, kann der Prioritätsanspruch nicht gemäß den Bestimmungen von Artikel 37 hinzugefügt oder korrigiert werden. Die Artikel 36/128 und 37 können nicht gleichzeitig mit Artikel 45 angewendet werden. Mit anderen Worten: Wenn die Situation unter die Bestimmungen der Artikel 36/128 und 37 fällt, findet Artikel 45 keine Anwendung und umgekehrt.

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