Einführung in die Verfahren zur Markenübertragung in den VAE

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Zu den besonderen rechtlichen Anforderungen und Formalitäten, die mit der Übertragung oder anderen Transaktion von Markenrechten vor dem Markenamt der VAE verbunden sind, gehört die Vorlage einer Übertragungsvereinbarung („DOA“) und/oder einer Fusionsbescheinigung, die sowohl vom Übertragenden als auch vom Übertragenden unterzeichnet ist. Viele Markeninhaber haben jedoch mit Komplikationen zu kämpfen, wenn sie solche Dokumente im Zusammenhang mit Unternehmensumstrukturierungen, Insolvenzen und/oder der freiwilligen Liquidation juristischer Personen einreichen müssen. Daher besteht die Möglichkeit, dass der Übertragende aufgrund von Insolvenz, Konkurs und/oder aus anderen regulatorischen Gründen aufgehört hat zu existieren.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen des Markengesetzes der VAE umfassen die für die Übertragungsregistrierung des Markeneigentums erforderlichen Dokumente:

  • Notariell beglaubigte Vollmacht
  • Notariell beglaubigte und zertifizierte Gewerbeerlaubnis
  • Unternehmensfusionsvertrag
  • Kaufvertrag

Die oben genannten Dokumente müssen sowohl vom Übertragenden als auch vom Übertragenden unterzeichnet werden. Wenn sie in den VAE unterzeichnet werden, müssen sie notariell beglaubigt werden; wenn sie außerhalb der VAE unterzeichnet werden, müssen sie notariell beglaubigt und beim Konsulat der VAE beglaubigt werden.

Wenn der Veräußerer seine Geschäftstätigkeit aufgrund von Liquidation, Konkurs oder aus einem anderen Grund einstellt, ist die Übertragung von Rechten oder der Kaufvertrag unerlässlich. Die folgenden Dokumente können in diesen besonderen Fällen als erforderliche Dokumente verwendet werden:

  • Gerichtsbeschluss: Die Erlangung eines Gerichtsbeschlusses zur Bestätigung der Eigentumsübertragung ist eine rechtsverbindliche Alternative zur Unterzeichnung einer DOA oder eines Fusionszertifikats.
  • Dokumente des Konkursverwalters: Wenn ein Konkursverwalter das Vermögen des Übertragenden verwaltet, kann seine Vollmacht dazu genutzt werden, die Übertragung zu bestätigen und die entsprechende Übertragungsvereinbarung zu unterzeichnen.
  • Delegation durch Sondervollmacht: Wenn das übertragende Unternehmen liquidiert oder insolvent ist, aber noch immer ein bevollmächtigter Unterzeichner für die Unterzeichnung von Rechtsdokumenten gefunden werden kann, kann dem lokalen Vertreter oder Beauftragten eine Sondervollmacht („POA“) zur Abwicklung des Verfahrens ausgestellt werden. Dadurch wird der Vertreter ermächtigt, die DOA zu unterzeichnen und den Übertragungsprozess abzuschließen. Diese besondere Vollmacht kann jedoch nur zur Erledigung der Übertragungsformalitäten während der Liquidation der juristischen Person verwendet werden und kann nicht für die Übertragung von Rechten nach der Liquidation der juristischen Person verwendet werden.
  • Beglaubigte eidesstattliche Erklärung: Bestätigen Sie in der eidesstattlichen Erklärung die Einzelheiten der Übertragung, die Identität des Übertragenden und seine/ihre Unterschrift. Die eidesstattliche Erklärung muss ausschließlich vom Erwerber unterzeichnet werden und kann als Beleg eine elektronisch ausgefertigte Kopie der Vereinbarung enthalten. Die eidesstattliche Erklärung dient als Erklärung, dass der Übertragende aufgrund eines Konkurses sein Geschäft nicht mehr führt, und wird von einem Vertreter des übertragenden Unternehmens unterzeichnet, um die Einreichung der Übertragung zu erleichtern.
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