Wiederherstellung, Ergänzung und Korrektur von Prioritätsrechten in chinesischen Patentanmeldungen

Gespeichert von song am
来源:
页之码IP

I. Verfahren zur Wiederherstellung des Prioritätsrechts chinesischer Patentanmeldungen

Artikel 36 und Artikel 128 der Durchführungsbestimmungen zum chinesischen Patentgesetz legen die Bedingungen für die Wiederherstellung des Prioritätsrechts von Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen fest, die gemäß der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht wurden, bzw. von Anmeldungen, die gemäß dem PCT in die nationale Phase Chinas eintreten.

Für Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht werden, gilt gemäß Artikel 36 der Ausführungsbestimmungen: Reicht ein Antragsteller eine Erfindungs- oder Gebrauchsmusterpatentanmeldung für denselben Gegenstand nach Ablauf der in Artikel 29 des Patentgesetzes vorgeschriebenen Frist bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrats ein, kann er oder sie innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist die Wiederherstellung der Priorität beantragen, wenn dafür berechtigte Gründe vorliegen.

Für Anmeldungen, die über den PCT in die nationale Phase Chinas eintreten, gilt gemäß Artikel 128 der Durchführungsbestimmungen: Wenn der Anmeldetag der internationalen Anmeldung innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Prioritätsfrist liegt und das Anmeldeamt in der internationalen Phase die Wiederherstellung der Priorität genehmigt hat, gilt dies als Antrag auf Wiederherstellung der Priorität gemäß Artikel 36 dieser Bestimmungen. Wenn der Anmelder in der internationalen Phase keine Wiederherstellung der Priorität beantragt hat oder einen Antrag auf Wiederherstellung der Priorität gestellt hat, der vom Anmeldeamt jedoch nicht genehmigt wurde, kann der Anmelder aus berechtigten Gründen innerhalb von zwei Monaten ab dem Anmeldetag bei der Patentverwaltungsabteilung des Staatsrats eine Wiederherstellung der Priorität beantragen.

Die Richtlinien zur Patentprüfung legen außerdem fest, dass der Anmelder, wenn er nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Anmeldetag der früheren Anmeldung eine Folgeanmeldung einreicht, bevor das Patentamt Vorbereitungen für die Veröffentlichung trifft, innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf der Frist die Wiederherstellung der Priorität beantragen kann.

Gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Ausführungsbestimmungen und der Richtlinien zur Patentprüfung gelten für Erfindungs- oder Gebrauchsmusteranmeldungen, die im Rahmen der Pariser Verbandsübereinkunft eingereicht werden, folgende Fristen für die Antragsteller zur Beantragung der Wiederherstellung von Prioritätsrechten:

  • Innerhalb von 2 Monaten nach Ablauf der 12-monatigen Prioritätsfrist
  • Bevor das Patentamt zur Veröffentlichung bereit ist

Daher müssen Anmelder die entsprechenden Fristen bei der Beantragung der Wiederherstellung des Prioritätsrechts gemäß Regel 36 der Ausführungsordnung strikt einhalten.


II. Verfahren zur Hinzufügung und Korrektur von Prioritätsrechten für chinesische Patentanmeldungen

Gemäß Artikel 37 der Ausführungsordnung: Ein Patentanmelder kann innerhalb von 16 Monaten ab dem Prioritätsdatum oder innerhalb von 4 Monaten ab dem Anmeldedatum die Ergänzung oder Berichtigung eines Prioritätsanspruchs beantragen. Wenn ein Anmelder die Hinzufügung oder Korrektur eines Prioritätsanspruchs beantragt, muss er bei der Einreichung des Antrags die Priorität beantragen und innerhalb der vorgeschriebenen Frist einen Antrag auf Hinzufügung oder Korrektur des Prioritätsanspruchs einreichen. Wenn ein Antrag auf Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs gestellt wird, muss gleichzeitig auch die Prioritätsgebühr entrichtet werden.


3. Hinweise

Die Bestimmungen der Artikel 36 und 37 der Durchführungsbestimmungen sind nicht ergänzend anwendbar. Wenn beispielsweise ein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 36 der Ausführungsordnung gestellt wurde, ist es nicht möglich, den Prioritätsanspruch nach Regel 37 der Ausführungsordnung hinzuzufügen oder zu korrigieren; zudem können Regel 36/128 und Regel 37 der Ausführungsordnung nicht gleichzeitig mit Regel 45 (Einbeziehungsklausel durch Verweis) angewendet werden. Das heißt, wenn die Umstände unter Artikel 36/Artikel 128 oder Artikel 37 der Durchführungsbestimmungen fallen, findet Artikel 45 der Durchführungsbestimmungen keine Anwendung und umgekehrt.

套餐价格(官费和服务费) / Package fee

Get exact prices For the country / region

E-mail: mail@yezhimaip.com

Calculator